Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Erwägung, die Sicherheitenvereinbarung nicht von der Erfüllung von Formerfordernissen abhängig und damit verkehrsfähig zumachen, und demSicherheitsbedürfnis der vertragsschließenden Parteien und zur Wahrung der Rechtssicherheit wird lediglich die Nachweisbarkeit der Bestellung oder der Besitzverschaffung (äußere Nach - vollziehbarkeit des Sicherungsgeschäfts) verlangt. Dies kann in schriftlicher Form oder auf einem anderen dau - erhaften Datenträger erfolgen. ZumNachweis der Besitz - verschaffung reicht die Gutschrift der Wertpapiere im Effektengiro bzw. ein entsprechendes Barguthaben aus. Die Änderungsrichtlinie 2009/44/EG hatte zum Ziel, die Richtlinie über Finanzsicherheiten an die Marktentwick - lungen und regulatorischen Entwicklungen anzupassen. Ferner sollte der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögenswerten, nämlich Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kredit - geschäften der Zentralbanken zugelassen sind, ausge - weitet und damit deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert werden. Bereits im August 2004 hatte der Rat der Europäischen Zentralbankbeschlossen, abdem1. Januar 2007Kreditfor - derungenals eine zulässigeArt vonSicherheiten für Kredit - geschäfte des Eurosystems anzuerkennen. Um für alle Zentralbanken gleiche Bedingungen zu schaffen und die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten zu fördern, musste der Rechtsrahmen harmonisiert werden. Die Bestimmungen über Kreditforderungen sollen nicht in die Verbraucherrechte eingreifen. Der Anwendungsbe - reich der Richtlinie ist auf Kreditforderungen beschränkt, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zent - ralbanken zugelassen sind. Kreditforderungen einzelner Verbraucher sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Begriff der Kreditforderungen wird in der Richtlinie weit gefasst, da Kreditforderungen in der EU in verschie - denen Rechtsordnungen unterschiedliche Merkmale aufweisen. Kreditforderungen sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund deren ein Kreditinstitut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt. Laufende Konsultation Vom12. Februar bis 7. Mai 2021 konsultierte die Kommis - sion mögliche Anpassungen an der Finanzsicherheiten - BEWERTUNG Die Absicherung von Kreditrisiken hat national wie weltweit eine erhebliche Bedeutung und dient der Stabilisierung des Bankensystems. Die Richtlinie über Finanzsicherheiten hat die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten verbessert, die Rechts - sicherheit erhöht und die Risiken der Marktteilnehmer reduziert. Zugleich bildet sie das notwendige Korrelat zur Finalitätsrichtlinie. Der derzeit geltende persönliche Anwendungsbereich der Finanzsicherheitenrichtlinie ist zu restriktiv. Im Hinblick auf die Risikominderungsfunktion, die Net - ting- und Finanzsicherheitsvereinbarungen auf den Finanzmärkten erfüllen, sollten weitere Finanzmarkt - teilnehmer in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden. Aus diesem Grund wäre ein wei - teres Begriffsverständnis von Finanzsicherheiten zu begrüßen, das den aktuellen Marktgegebenheiten ausreichend Rechnung trägt. REFERENZ 2002/47/EG (Richtlinie) vom 6. Juni 2002 (konsolidierte Fassung) richtlinie. Ziel einer Überprüfung der Richtlinie soll sein, neue Entwicklungen zu berücksichtigen und die Kohä - renz zwischen verschiedenen Rechtsrahmen sicherzu - stellen, wie etwa die Anerkennung von „Close-out-Net - ting-Bestimmungen“. Zeitgleich und mit ähnlichem Hintergrund soll die Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen aktualisiert werden (siehe Kapitel F I. und II.) . Zentral bei der durchgeführten Konsultation waren ins - besondere zwei Fragen: Die Erweiterung des persönli - chen Anwendungsbereichs der Richtlinie um Zahlungs-, e-Geld-Institute und Zentralverwahrer sowie die Reich - weite des Begriffes „Finanzsicherheiten“ und ggf. die Einbeziehung von Forderungen aus Derivatetransaktio - nen oder Nettingvereinbarungen, Garantien, Emissions - rechten, Waren sowie Kryptowährungen und e-Geld. 100 B
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