Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Meldewesen: Art. 4 legt fest, wie die Meldung an ein Transaktionsregister durch Gegenparteien für Wertpa - pierfinanzierungsgeschäfte zu erfolgen hat. Gegenpar - teien werden dazu verpflichtet, jeden Abschluss, Ände - rung oder Beendigung des Geschäfts bis zum Ende des folgenden Arbeitstages an ein Transaktionsregister zu melden. Aufzeichnungen über Wertpapierfinanzierungs - geschäfte sind nach Beendigung des Geschäfts mindes - tens fünf Jahre aufzubewahren. Im Hinblick auf die Meldeverpflichtungen hat ESMA die Vorlagen für techni - sche Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS/ ITS) erarbeitet. Diese wurden als delegierte Rechtsakte auf Level II von der Kommission erlassen. Offenlegungspflichten von Fonds: Fonds sollen darüber hinaus ihre Investoren informieren, ob und wie sie Wert - papierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen. Transparenz der Weiterverwendung: Art. 15 legt für die Weiterverwendung von als Sicherheiten erhaltenen Finanzinstrumenten bestimmte Mindesttransparenz anforderungen fest. Eine Gegenpartei kann als Sicherheit erhaltene Finanzinstrumente weiterverwenden, wenn die Sicherheit nehmende Gegenpartei die sicherungsge - bende Gegenpartei schriftlich über mögliche damit ver - bundene Risiken und Folgen informiert hat und wenn zusätzlich eine ausdrückliche vorherige Zustimmung/ Vereinbarung der sicherungsgebenden Gegenpartei vorliegt. Dabei ist es u. a. erforderlich, dass die gemäß einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanz instrumente aus dem Konto der sicherungsgebenden Partei ausgebucht werden. BEWERTUNG Der Ansatz der Europäischen Kommission, die Trans - parenz des sog. Schattenbankensektors zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Bestimmungen gehen allerdings über die Transparenz des Schatten - bankensektors hinaus. Denn nach dem verordneten Transparenzregime sollen alle Vertragsparteien ohne Ausnahme jede Transaktion melden. Eine Beschrän - kung auf Geschäfte von bzw. mit Schattenbanken findet nicht statt. Es gibt Überschneidungen mit dem Meldewesen nach Art. 9 EMIR und dem nach Art. 26 MiFIR, d. h., das gleiche Produkt ist u. U. in zwei ver - schiedenen Melderegimes zu melden, die fachlich auseinanderfallen. Auch erscheint es widersinnig, SFTs mit Zentralbanken nicht unter Art. 4 SFTR, aber unter Art. 26 MiFIR zu melden. REFERENZ Verordnung (EU) 2015/2365 vom25. November 2015, ABl. Nr. L 337/1 vom 23. Dezember 2015 102 B
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