Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Meldewesen: Art. 4 legt fest, wie die Meldung an ein Transaktionsregister durch Gegenparteien für Wertpa - pierfinanzierungsgeschäfte zu erfolgen hat. Gegenpar - teien werden dazu verpflichtet, jeden Abschluss, Ände - rung oder Beendigung des Geschäfts bis zum Ende des folgenden Arbeitstages an ein Transaktionsregister zu melden. Aufzeichnungen über Wertpapierfinanzierungs - geschäfte sind nach Beendigung des Geschäfts mindes - tens fünf Jahre aufzubewahren. Im Hinblick auf die Meldeverpflichtungen hat ESMA die Vorlagen für techni - sche Regulierungs- und Durchführungsstandards (RTS/ ITS) erarbeitet. Diese wurden als delegierte Rechtsakte auf Level II von der Kommission erlassen. Offenlegungspflichten von Fonds: Fonds sollen darüber hinaus ihre Investoren informieren, ob und wie sie Wert - papierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen. Transparenz der Weiterverwendung: Art. 15 legt für die Weiterverwendung von als Sicherheiten erhaltenen Finanzinstrumenten bestimmte Mindesttransparenz­ anforderungen fest. Eine Gegenpartei kann als Sicherheit erhaltene Finanzinstrumente weiterverwenden, wenn die Sicherheit nehmende Gegenpartei die sicherungsge - bende Gegenpartei schriftlich über mögliche damit ver - bundene Risiken und Folgen informiert hat und wenn zusätzlich eine ausdrückliche vorherige Zustimmung/ Vereinbarung der sicherungsgebenden Gegenpartei vorliegt. Dabei ist es u. a. erforderlich, dass die gemäß einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanz­ instrumente aus dem Konto der sicherungsgebenden Partei ausgebucht werden. BEWERTUNG Der Ansatz der Europäischen Kommission, die Trans - parenz des sog. Schattenbankensektors zu verbessern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Bestimmungen gehen allerdings über die Transparenz des Schatten - bankensektors hinaus. Denn nach dem verordneten Transparenzregime sollen alle Vertragsparteien ohne Ausnahme jede Transaktion melden. Eine Beschrän - kung auf Geschäfte von bzw. mit Schattenbanken findet nicht statt. Es gibt Überschneidungen mit dem Meldewesen nach Art. 9 EMIR und dem nach Art. 26 MiFIR, d. h., das gleiche Produkt ist u. U. in zwei ver - schiedenen Melderegimes zu melden, die fachlich auseinanderfallen. Auch erscheint es widersinnig, SFTs mit Zentralbanken nicht unter Art. 4 SFTR, aber unter Art. 26 MiFIR zu melden. REFERENZ Verordnung (EU) 2015/2365 vom25. November 2015, ABl. Nr. L 337/1 vom 23. Dezember 2015 102 B

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=