Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Hauptziel der OGAW-Richtlinie ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften für eine bestimmte Art von Invest - mentfonds – sog. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Die Richtlinie regelt die Zulas - sung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit und Infor - mationspflichten der OGAW. Es wird festgelegt, dass ein OGAW unter Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehe - nen Anforderungen – ohne erneute Zulassung – seine Anteile in anderen EU-Mitgliedsländern vertreiben darf („Europäischer Produkt-Pass“). In den Anwendungsbereich der ursprünglichen Richtli - nie von 1985 fielen lediglich offene Investmentfonds, die ihre Anteile beim Publikum der EU vertreiben und deren einziges Ziel die Anlage in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen ist. Mit der Änderung der Richtlinie vom 22. März 1988 (OGAW II) wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, unter be - stimmten Voraussetzungen gewisse Ausnahmen bei der Anlage des Sondervermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten zuzulassen. Eine grundlegende Änderung der OGAW-Richtlinie er - folgte 2001 (OGAW III). Zum einen wurde die Palette an liquiden Finanzanlagen erweitert, die das Investitions - spektrum von Investmentfonds-Gesellschaften vergrö - ßerte. Begrenzungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anteilen an Investmentfonds wurden auf - gehoben und die Anlagemöglichkeiten erweitert. Inves - tiert werden kann seitdem nicht nur in börsennotierte Aktien und Schuldverschreibungen, sondern auch in Derivate, die an geregelten Märkten gehandelt werden, in OTC-Derivate, Einlagen bei Kreditinstituten, bestimm - te Arten börsennotierter Geldmarktinstrumente und sonstige Anteile anderer OGAW – sog. Dachfonds. Aner - kannt werden auch Investmentmanagement-Techniken wie die Anlage in Wertpapieren verschiedener Emitten - ten, die in einem bestimmten Index zusammengefasst sind. Des Weiteren wurden Marktzugang und Zulas - sungsbedingungen harmonisiert. Entsprechend den für Kreditinstitute geltenden Regeln wurde ein „Europäi - scher Pass“ für Verwaltungsgesellschaften geschaffen. 15. Investmentfonds-Richtlinie (OGAW) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) Die OGAW-Richtlinie gehört zu den ursprünglichen EU-Rechtsrahmen im Kapitalmarktbereich. Sie definiert die speziellen Anforderungen an Investmentfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften. Einen Schwerpunkt bildet die Regelung der zulässigen Vermögensgegenstände, in die ein OGAW investieren darf. OGAW unterliegen der Zulas - sungspflicht und werden beaufsichtigt. Die OGAW-Richtlinie schreibt eine Reihe von Pflichtinformationen für Anleger vor wie den Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresberichte zur Gewährleistung einheitlicher Standards beim Anlegerschutz. Das grenzüberschreitende Angebot von Investmentfonds erleichtert der sog. „Europa-Pass“, der es ermöglicht, Fonds in allen EWR-Staaten öffentlich anzubieten. Kurzübersicht OGAW I verab - schiedet am 20. Dezember 1985 OGAW II verab - schiedet am 22. März 1988 OGAW III verab - schiedet am 4. Dezember 2001 OGAW IV im Amts - blatt veröffent - licht am 17. November 2009 (Neufassung) Änderung OGAW V im Amtsblatt am 28. August 2014 103 B
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