Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Eine zweite Ausweitung der Anlagemöglichkeiten er - folgte 2007, als die Kommission Bewertungskriterien festlegte, anhand derer ermittelt werden sollte, inwie - weit verschiedene Arten von Finanzinstrumenten, ins - besondere Verbriefungen, geschlossene Fonds, In - dex-Derivate und Kreditderivate, für die Einbeziehung in die OGAW-Fonds in Frage kommen. Die durch die Neufassung der Richtlinie vom 13. Juli 2009 (OGAW IV) eingeführten Bestimmungen erleichtern das Anzeige - verfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW, insbesondere durch eine deutliche Verkürzung der Zulassungsfrist. Außerdem wurde ein neues Kon - zept für die Information von Anlegern, die sog. Key In - vestor Information (KII) bzw. das Key Investor Informa - tion Document (KIID) anstelle des bisherigen vereinfachten Prospekts eingeführt. Anlegern sollen in einem KIID alle wesentlichen Informationen für eine Anlageentscheidung in einem standardisierten Format zur Verfügung gestellt werden. Grenzüberschreitende Fondsfusionen wurden erleichtert und die Möglichkeit von Vermögensbündelungen durch sogenannte Mas - ter-Feeder-Konstruktionen wurde geschaffen. Dabei kann das Vermögen eigenständiger Unterfonds („Fee - der“) in einem Masterfonds kostengünstig verwaltet werden. Auch die Vorschriften für den EU-Pass für Ver - waltungsgesellschaften wurden überarbeitet. Verwal - tungsgesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat zu - gelassen sind, ist es erlaubt, OGAW-Fonds in einem anderen Mitgliedstaat aufzulegen, zu schließen und zu verwalten. Damit sollte eine zentralisierte Verwaltung des grenzüberschreitenden Vertriebs von OGAW-Fonds möglich sein. Hinsichtlich der Meldevorschriften für OGAW, die ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten ver - treiben, wurde das Verfahren auf die Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden gestützt. In der „OGAW V“ genannten Änderungsrichtlinie werden Pflichten und Haftungsumfang der OGAW-Verwahrstel - le EU-weit einheitlich festgelegt. Für jeden OGAW-Fonds muss eine einzige Verwahrstelle beauftragt werden. Verwahrstellen haben bestimmte Überwachungspflich - ten zu erfüllen. Zudem soll die Verwahrstelle den Cash - flow des OGAW überwachen. Die Verwahrstelle muss die für den OGAW verwahrten Finanzinstrumente vom Eigenvermögen trennen. Weiter wird unterschieden zwischen Verwahrpflichten für Finanzinstrumente, die verwahrt werden dürfen, und der Eigentumsprüfung für andere Arten von Vermögenswerten. Schließlich wer - den Verhaltensregeln aufgestellt und Interessenkonflik - te geregelt sowie die Bedingungen für die Aufgaben - übertragung an Unterverwahrer festgelegt. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahr - stelle ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder den entsprechenden Betrag erstatten. Ein Haf - tungsausschluss ist nur unter Bedingungen möglich. Die Rückgabe oder Erstattung muss unverzüglich erfol - gen. Die Verwahrstelle kann die Haftung bei Drittver - wahrung nicht ausschließen. Es werden zudem Bestim - mungen für die Vergütung von OGAW-Verwaltern festgelegt. Schließlich wird ein Konzept für Sanktionen bei erheblichen Verstößen gegen den OGAW-Rechtsrah - men vorgelegt und werden Standards für die Höhe von Geldbußen eingeführt. Grenzüberschreitender Vertrieb Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von OGAW wurden im Juni 2019 Verordnung (EU) 2019/1156 und Richtlinie (EU) 2019/1160 verabschiedet. In der Richtlinie werden u. a. die nationalen Anzeigever - fahren für OGAW angeglichen und einheitlicher und effizienter gestaltet. Informationen der für den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW relevanten nationalen Vorschriften müssen aus der Ferne und elektronisch leicht zugäng - lich sein. In jedem Mitgliedstaat, in dem Anteile eines OGAW vertrieben werden sollen, muss es die Möglich - keit zur Verarbeitung von Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträgen geben. Die Verord - nung konzentriert sich u. a. auf die transparentere Ge - staltung von Vertriebsanforderungen und behördlichen Gebühren, die Formulierung allgemeiner Anforderun - gen an Marketing-Anzeigen sowie an das Pre-Marketing und die Erstellung einer öffentlich zugänglichen zen­ tralen Datenbank durch ESMA mit Verzeichnis aller OGAW-Verwaltungsgesellschaften, aller verwalteten OGAW sowie die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden. Geldmarktfonds Die OGAW-RL wird ergänzt durch Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds. Geldmarktfonds stellen 104 B

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