Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT für Finanzinstitute eine wichtige und kurzfristige Finan - zierungsquelle dar. Geldmarktfonds sind entweder OGAW oder AIF, die in kurzfristige Finanzinstrumente investieren und festgelegte Ziele verfolgen. Sie bedürfen einer Zulassung gemäß der Geldmarktfonds-Verord - nung. Im Hinblick auf die Anlagepolitik stellen die Be - stimmungen über Geldmarktfonds eine Lex specialis zu den OGAW-Vorschriften dar. Geldmarktfonds müssen entweder variablen Nettoinventarwert (Variable Net Asset Value, VNAV) haben, konstanten Nettoinventar - wert (Constant Net Asset Value, CNAV) oder Nettoinven - tarwert mit niedriger Volatilität (Low Volatility Net Asset Value, LVNAV). Ersetzung des OGAW KIID durch das PRIIPs KID Bei Einführung der PRIIPs-Verordnung (siehe eigenes Kapitel) wurde festgelegt, dass das OGAW-KIID durch das PRIIPs-KID ersetzt wird, nachdemOGAW auch als PRIIPs gelten. Die weitere Nutzung des OGAW-KIID wurde bis zum 31. Dezember 2021 erlaubt. Aufgrund von Verzöge - rungen bei der Annahme von die PRIIPs-Verordnung er - gänzenden aktualisierten technischen Standards, schlug die Kommission am 15. Juli 2021 vor, das Datum für die Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf OGAW auf den 1. Juli 2022 zu verlegen (COM(2021) 399). Delegierte Gesetzgebung sowie Leitlinien und Q&A der ESMA ergänzen einzelne Bereiche der OGAW-Bestimmun - gen. REFERENZ 2009/65/EG (Richtlinie) vom 13. Juli 2009 (konsolidierte Fassung) [OGAW-RL] Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 (konsoli - dierte Fassung) [Geldmarktfonds] Verordnung 2019/1156 vom 20. Juni 2019 [grenzüber - schreitender Vertrieb] 105 B

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