Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT men verwalten, Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder -sparpläne sowie Verbriefungszweckgesellschaften. Bestimmte Manager sind zudem nicht dem vollständi - gen Anforderungskatalog der Richtlinie unterworfen. Voraussetzung ist, dass ein Manager entweder Portfo - lios von AIF verwaltet, deren verwaltete Vermögenswer - te einschließlich hebelfinanzierter Vermögenswerte insgesamt weniger als 100 Mio. Euro betragen oder deren verwaltete Vermögenswerte nicht mehr als 500 Mio. Euro betragen, wobei die Portfolios dieser AIF nur aus nicht hebelfinanzierten AIF bestehen dürfen, die zudem für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Platzierung der ersten Anlage in jeden dieser AIF keine Rücknahmerechte ausüben dürfen. AIFM sollen über mindestens 300.000 Euro (interner Verwalter) bzw. 125.000 Euro (externer Verwalter) Ei - genkapital verfügen. Soweit das Portfolio 250 Mio. Euro übersteigt, ist zusätzliches Kapital vorzuhalten, nämlich 0,02 % des Betrages, der 250 Mio. Euro übersteigt. Ne - ben der Einhaltung allgemeiner Anforderungen sind AIFM verpflichtet, organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu treffen. Sind solche Konflikte unvermeidbar, muss der AIFM die Anleger vor Vertragsabschluss hierüber in Kenntnis setzen. Die Vergütung aller Mitarbeiter soll mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar sein. Die Vergütung soll nicht zur Übernahme von Risiko er - mutigen. Vom AIFMmuss eine einzige Verwahrstelle zur Überwa - chung der AIF-Cashflows benannt werden, die unab - hängig im Anlegerinteresse Zahlungen und Verbuchun - gen vornimmt und sämtliche Finanzinstrumente des AIF verwaltet. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, darf der AIFM nicht selbst Verwahrstelle sein, Gleiches gilt für einen Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt. Haftungsansprüche der Anleger gegenüber der Verwahrstelle können über den AIFM geltend ge - macht werden. Eine Depotbank für AIF muss eine Haf - tungsvereinbarung vorweisen, wenn sie Aufgaben an andere delegiert. Die Vereinbarung muss das Einklagen von Schadensersatz gegenüber dem Dritten ermögli - chen. Nicht-EU-AIF dürfen mittels eines Passregimes EU-weit vertrieben werden, wobei Registrierung und Zulassung nur in einemMitgliedstaat erfolgenmüssen. Bei Drittlän - dern kann ein Pass jedoch nur erworben werden, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen in demDrittland, in demder Fonds oder der Manager domiziliert sind, von der Kommission als äquivalent zu den Anforderungen der AIFM-Richtlinie erklärt wurde. Eine solche Äquivalenzent - scheidung der Kommission liegt bis heute nicht vor. Na - tionale Privatplatzierungsregime gelten fort undmüssen durch delegierten Rechtsakt der Kommission beendet werden. Grenzüberschreitender Vertrieb Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von AIF wurden imJuni 2019 Verordnung (EU) 2019/1156 und Richtlinie (EU) 2019/1160 verabschiedet. Die Verord - nung konzentriert sich u.a. auf die transparentere Gestal - tung von Vertriebsanforderungen und behördlichen Gebühren, Formulierung allgemeiner Anforderungen an Marketing-Anzeigen sowie an das Pre-Marketing, und Erstellung einer öffentlich zugänglichen zentralen Daten - bank durch ESMA mit Verzeichnis aller AIFM, OGAW-Ver - waltungsgesellschaften, aller verwalteten AIF und OGAW, sowie die Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben wer - den. EuVECA, EUSEF und ELTIF Der durch die Vorschriften der AIFM-Richtlinie geschaffe - ne Rechtsrahmen für alternative Investmentfonds wurde in erster Linie auf Hedgefonds und private Kapitalanlage - gesellschaften zugeschnitten. Es gibt jedoch Fonds, die besondere Zwecke erfüllen und für die die umfangreichen Vorschriften der AIFM-Richtlinie unverhältnismäßig sind. Aus diesem Grund wurden 2013 einheitliche und gegen - über der AIFM-Richtlinie abgemilderte Regelwerke für die Vermarktung von „Europäischen Risikokapitalfonds“ (European venture capital funds, EuVECA, Verordnung (EU) Nr. 345/2013) und „Europäische Fonds für Soziales Unternehmertum (European social entrepreneurship funds, EuSEF, Verordnung (EU) Nr. 346/2013) geschaffen. Ebenfalls in den Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie fallen Verwalter von europäischen langfristigen Invest - mentfonds, wobei für die Fonds selbst die eigene, maß - geschneiderte Verordnung (EU) 2015/760 vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds gilt (European long-term investment funds, ELTIF). Die 107 B

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