Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ELTIF-Verordnung schaffteinen Rahmen für einen Invest­ mentfonds, der es Anlegern erleichtern soll, langfristig in Unternehmen und Projekte zu investieren. ELTIF sollen ausschließlich in Unternehmen investieren, die Mittel über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen. Geldmarktfonds Die AIFM-Richtliniewirdweiter ergänzt durch Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds. Geldmarktfonds stellen für Finanzinstitute eine wichtige und kurzfristige Finanzierungsquelle dar. Geldmarktfonds sind entweder OGAW oder AIF, die in kurzfristige Finanzinstrumente in - vestieren und festgelegte Ziele verfolgen. Sie bedürfen einer Zulassung gemäß der Geldmarktfonds-Verordnung. Im Hinblick auf die Anlagepolitik stellen die Bestimmun - gen über Geldmarktfonds eine Lex specialis zu den OGAW-Vorschriften dar. Geldmarktfonds müssen entwe der variablenNettoinventarwert (Variable Net Asset Value, VNAV) haben, konstanten Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) oder Nettoinventarwert mit nied - riger Volatilität (Low Volatility Net Asset Value, LVNAV). Am 10. Juni 2020 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über Anwendung der AIFM-RL. Am18. August 2020 schickte ESMA ihre Vorschläge für mögliche Änderungen an die Kommission (ESMA34-32-550). Vom 22. Oktober 2020 bis 29. Januar 2021 konsultierte die Kommission daraufhin mögliche Änderungen an der AIFM-RL. Die Kommission hat die Vorlage einer Überarbeitung der AIFM-RL derzeit für Q3 2021 angekündigt. Die AIFM-Richtlinie wird durch delegierte Rechtsakte der Kommission sowie Leitlinien und Q&A der ESMA ergänzt. REFERENZ Richtlinie 2011/61/EU vom 08. Juni 2011 (konsolidierte Fassung) Verordnung 345/2013 vom 17. April 2013 (konsolidierte Fassung) [EuVECA] Verordnung 346/2013 vom 17. April 2013 (konsolidierte Fassung) [EuSEF] Verordnung 2015/760 vom 29. April 2015 [ELTIF] Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 (konsoli - dierte Fassung) [Geldmarktfonds] Verordnung 2019/1156 vom 20. Juni 2019 [grenzüber - schreitender Vertrieb] 108 B

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