Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT ELTIF-Verordnung schaffteinen Rahmen für einen Invest mentfonds, der es Anlegern erleichtern soll, langfristig in Unternehmen und Projekte zu investieren. ELTIF sollen ausschließlich in Unternehmen investieren, die Mittel über einen längeren Zeitraum hinweg benötigen. Geldmarktfonds Die AIFM-Richtliniewirdweiter ergänzt durch Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds. Geldmarktfonds stellen für Finanzinstitute eine wichtige und kurzfristige Finanzierungsquelle dar. Geldmarktfonds sind entweder OGAW oder AIF, die in kurzfristige Finanzinstrumente in - vestieren und festgelegte Ziele verfolgen. Sie bedürfen einer Zulassung gemäß der Geldmarktfonds-Verordnung. Im Hinblick auf die Anlagepolitik stellen die Bestimmun - gen über Geldmarktfonds eine Lex specialis zu den OGAW-Vorschriften dar. Geldmarktfonds müssen entwe der variablenNettoinventarwert (Variable Net Asset Value, VNAV) haben, konstanten Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) oder Nettoinventarwert mit nied - riger Volatilität (Low Volatility Net Asset Value, LVNAV). Am 10. Juni 2020 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über Anwendung der AIFM-RL. Am18. August 2020 schickte ESMA ihre Vorschläge für mögliche Änderungen an die Kommission (ESMA34-32-550). Vom 22. Oktober 2020 bis 29. Januar 2021 konsultierte die Kommission daraufhin mögliche Änderungen an der AIFM-RL. Die Kommission hat die Vorlage einer Überarbeitung der AIFM-RL derzeit für Q3 2021 angekündigt. Die AIFM-Richtlinie wird durch delegierte Rechtsakte der Kommission sowie Leitlinien und Q&A der ESMA ergänzt. REFERENZ Richtlinie 2011/61/EU vom 08. Juni 2011 (konsolidierte Fassung) Verordnung 345/2013 vom 17. April 2013 (konsolidierte Fassung) [EuVECA] Verordnung 346/2013 vom 17. April 2013 (konsolidierte Fassung) [EuSEF] Verordnung 2015/760 vom 29. April 2015 [ELTIF] Verordnung (EU) 2017/1131 vom 14. Juni 2017 (konsoli - dierte Fassung) [Geldmarktfonds] Verordnung 2019/1156 vom 20. Juni 2019 [grenzüber - schreitender Vertrieb] 108 B
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