Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Die Verordnung zielt darauf ab, einheitliche Regeln zur Bewältigung und frühzeitigen Verhinderung von finanzi - ellen Notlagen bei zentralen Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) zu schaffen. Im Falle einer Schie - flage von CCPs, die als Folge von Ausfällen von Clea - ring-Mitgliedern entstehen kann (default losses) soll der Fortbestand für den Finanzmarkt kritischer Funktionen sichergestellt werden sowie ein Bail-out durch den Steu - erzahler verhindert werden. Darüber hinaus gibt es Re - geln zum Umgang mit Verlusten, die durch den operati - ven Betrieb einer zentralen Gegenpartei selbst entstehen können (non-default losses), beispielsweise durch IT-Störungen oder Fehler in Zusammenhang mit der Verwaltung der von den Clearing-Mitgliedern zu leisten - den Sicherheiten. Die Verordnung ist an die Bestimmungen in der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (BRRD, siehe eigenes Kapitel ) angelehnt, geht dabei je - doch auf die spezifischen Merkmale der Geschäftsmo - delle und Risiken von zentralen Gegenparteien und damit verstärkt auf ihr Ausfallmanagement ein. Die Verordnung lässt sich in drei Regelungskomplexe einteilen: Sanierungsplanung: Zentrale Gegenparteien werden verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erstellen und regel - II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Rechtsrahmen zur Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien Die Verordnung ist eine Reaktion auf den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU und unterstreicht die Bedeutung von zentralen Gegenparteien für den EU-Kapitalmarkt. Auf dem Wege der Umsetzung umfassender, zwischen der zentralen Gegenpartei und deren Clearing-Mitgliedern vereinbarter Sanierungspläne soll eine geord - nete Sanierung von zentralen Gegenparteien in verschiedenen Szenarien finanzieller Schieflagen erfolgen können. Im Falle, dass sich dies als unzureichend erweisen sollte und die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sein sollten, sollen die zuständigen Behörden rascheMaßnahmen ergreifen, umden Fortbestand kritischer Funktionen der zentralen Gegenpartei sicherzustellen. Im Falle der Abwicklung sollten die von der zuständigen Behörde ge - troffenen Maßnahmen darauf basieren, dass die Eigentümer, Gläubiger und Gegenparteien von zentralen Gegen - parteien die Verluste entsprechend der Rangfolge der Ansprüche im Insolvenzfalle tragen sowie das Management ausgetauscht und für jegliche Fehlhandlungen nach einzelstaatlichem Recht zur Rechenschaft gezogen wird. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission (KOM (2016) 856) vom 28. November 2016 Resolution des Parla - ments am 27. März 2019 in 1. Lesung Annahme durch den Rat am 20. November 2020 in 1. Lesung Annahme durch das Parlament am 14. Dezember 2020 in 2. Lesung Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. Januar 2021 Geltung imWesentlichen ab 12. August 2022 109 B
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