Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN das öffentliche Interesse und die Stabilität des Finanzsys - tems gefährden würde. Gleichwohl soll eine Abwicklung auch dann stattfinden können, wenn zwar die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, jedoch der Einsatz weiterer Sanierungsmaßnahmen die Finanzstabilität gefährden könnte. Die Verordnung gilt imWesentlichen ab dem 12. August 2022. BEWERTUNG Das übergeordnete Ziel, für Finanzstabilität zu sorgen und einheitliche Regelungen zur Sanierung und Ab - wicklung von zentralen Gegenparteien zu schaffen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von zentralen Gegenpartei - en sowie deren zunehmend grenzüberschreitenden Tätigkeiten würde der Ausfall einer bedeutenden und systemrelevanten zentralen Gegenpartei gravierende Folgen für das ganze Finanzsystem verursachen. REFERENZ Verordnung (EU) 2021/23 vom 16. Dezember 2020, ABl. L 22/1 mäßig zu aktualisieren. ImSanierungsplan soll dargestellt werden, welche konkretenMaßnahmen ergriffenwerden müssten, um verschiedene Krisenszenarien unter der Berücksichtigung eines Eintritts von „default losses“ so - wie von „non-default losses“ aus eigener Kraft bewältigen zu können. Ebenso sollenHandlungsoptionen dargestellt werden, die aufzeigen, wie zentrale Gegenparteien mit noch nicht verrechneten Verpflichtungen, ungedeckten Verlusten, unzureichender Liquidität und einer fehlenden Kapitaldeckung oder noch ausstehendenNachschussfor - derungen umgehen wollen. Dabei sollen die Auswirkun - gen möglicher Maßnahmen keine Partei benachteiligen. Der Sanierungsplan hat zudem regelmäßig zu überwa - chende quantitative und qualitative Sanierungsindikato - ren, die eine drohende Krise rechtzeitig anzeigen sollen, zu enthalten. Die Sanierungspläne sind von den zuständigen Behörden zu überprüfen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist ins - besondere über die Verletzung von Sanierungsindikato - ren und das geplanteweitere Vorgehen sowie die Absicht, den Sanierungsplan zu aktivieren, zu unterrichten. Aufsichtliche Frühintervention: ImRahmen der aufsicht - lichen Frühintervention werden der zuständigen Auf - sichtsbehörde zur Abwendung einer sich abzeichnenden Krise verschiedene Rechte eingeräumt, unter anderem dieMöglichkeit, die Umsetzung vonMaßnahmen aus dem Sanierungsplan anzuordnen, um so einen Ausfall einer zentralen Gegenpartei zu verhindern. Auch sollenweitere Maßnahmen, beispielsweise zur Stärkung der Kapitalba - sis der zentralen Gegenpartei, angeordnet werden dürfen. Abwicklungsplanung und Abwicklung: Die zuständigen Abwicklungsbehörden sollen präventiv für alle zentralen Gegenparteien einen Abwicklungsplan erarbeiten, in dem insbesondere festgelegt wird, wie kritische Funktionen von zentralen Gegenparteien aufrechterhalten werden sollen. Dabei soll die Koordination der Abwicklungspla - nung in Abwicklungskollegien erfolgen, in denen neben den jeweils zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbe - hörden u. a. auch die EBA und die ESMA vertreten sein sollen. Zur Abwicklung einer zentralen Gegenpartei soll es dann kommen, wenn es von den zuständigen Behörden als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend („failing or likely to fail“) eingestuftwurde, keine privatwirtschaftliche Alternative den Ausfall abwenden kann sowie der Ausfall 110 B

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=