Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Bankbilanzrichtlinie Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung von Format und Inhalt des Jahresabschlusses, einschließlich des konso - lidierten Abschlusses, aller Finanzinstitute innerhalb der EU. Kurzübersicht Die Bankbilanzrichtlinie hat u. a. Auswirkungen auf: → den Jahresabschluss: Die bis dato übliche Fristenglie - derung nach ursprünglich vereinbarten Laufzeiten oder Kündigungsfristen musste bis spätestens 1998 einer Gliederung nach Restlaufzeiten weichen. Außer - dem enthält die Richtlinie einen vom ursprünglichen deutschen Recht abweichenden Fristenfächer. → die Bewertungsvorschriften: Die Bildung und Auflö - sung stiller Reserven bleibt weiterhin zulässig. Unter - bewertung ist zulässig bei Forderungen an Banken und Kunden, ferner auch bei Wertpapieren des Umlaufver - mögens, die nicht Handelsbestand sind. Die Unterbewertung wird auf maximal 4 % bestimmter Vermögensgegenstände begrenzt. Eine gesetzliche Regelung zur Währungsumrechnung und Bewertung von Termingeschäften in ausländischer Wäh - rungwird erforderlich. Grundsätzlich anzuwenden ist die angloamerikanische Stichtagsmethode. DieMitgliedstaaten können vorschreiben, dass Gegenstän - de des Anlagevermögens nach der Zeitbezugsmethode angesetzt werden (historische Kurse auf Grundlage der Anschaffungskosten) und dass aus nicht gedeckten Positi - onen resultierende, positiveUmrechnungsdifferenzennicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. BEWERTUNG Begrüßt wurde von der Deutschen Kreditwirtschaft, dass in der Richtlinie die Möglichkeit einer bankspe - zifischen Risikovorsorgepolitik erhalten geblieben ist. Die Beibehaltung stiller Reserven in der Bank - rechnungslegung war zunächst nicht vorgesehen. Erste Entwürfe sahen lediglich die Möglichkeit von Wertberichtigungen zur Deckung latenter Risiken im Kreditgeschäft vor. Nunmehr dürfen stille Reserven auch auf bestimmte Wertpapiere gebildet werden. Positiv gesehen wird ebenso die Möglichkeit, Bewer - tungsaufwendungen und -erträge aus Forderungen einerseits und Wertpapieren andererseits in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verrechnen (sog. Überkreuzkompensation). Ein wesentliches Anliegen der Kreditwirtschaft war darüber hinaus die Beibe - haltung des Bilanzausweises nach Ursprungslaufzei - ten und nicht nach Restlaufzeiten. Immerhin ließ die Richtlinie zu, zumindest bis 1998 auf Ursprungslauf - zeiten abzustellen. Im Jahr 2018 wurde der europäische Rahmen für die Berichterstattung imRahmen eines Fitness-Checks auf den Prüfstand gestellt. Trotz einiger Kritikpunkte wurde dieser insgesamt als zielführend, kohärent, Veröffentlichung im Amtsblatt am 31. Dezember 1986 Änderungsrichtlinie 2001/65/EC vom 27. September 2001 Änderungsrichtlinie 2003/51/EC vom 18. Juni 2003 Änderungsrichtlinie 2006/46/EC vom 14. Juni 2006 115 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C

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