Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

Die Richtlinie bezweckt, dass Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ebenso behandelt werdenwie die Zweigniederlassungen von Banken mit Sitz in demselben Mitgliedstaat. Zweig - niederlassungen sollen lediglich Unterlagen ihres Ge - samtinstituts offenlegen. Abgeschafft wurde die Ver - pflichtung zur Vorlageeiner separatenZweigstellenbilanz. Die Richtlinie ließ vorübergehend zu, dass Mitgliedstaa - ten bis zu einer späteren Koordinierung den Zweignie - derlassungen die Offenlegung einiger zusätzlicher Anga - ben über die Zweigstellen und ihre Geschäfte abverlangen. BEWERTUNG Das Vorhaben, imBereich der Offenlegung der Jahres - abschlussunterlagen die Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitglied - staat ebenso zu behandeln wie die Zweigniederlas - sungen der Institute, die ihren Sitz in demselben Mit - gliedstaat haben, war grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere die Erleichterungen bei den Offenle - gungspflichten der Zweigniederlassungen wurden positiv gewertet. Als problematisch angesehenwurde teilweise die Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Unterlagen in der Amts - sprache des Staates der Zweigniederlassung offenge - legt werden und die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Hierin sah man eine Arbeits- und Kostenbelastung für die betroffenen Institute. REFERENZ 89/117/EWG (Richtlinie) vom13. Februar 1989, Amtsblatt der EG Nr. L 44/40 vom 16. Februar 1989 2. Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaates zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen Ziel der Richtlinie ist die Vereinfachung der Offenlegungspflichten von Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Die Richtlinie ergänzt die Bankbilanzrichtlinie. Kurzübersicht Legislativvorschlag der Europäischen Kommission in 1986 Position des Rats vom 7. Juni 1988 Nationale Umsetzung durch Bankbilanzricht­ linie-Gesetz vom 30. November 1990 117 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C

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