Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Der Jahresabschluss muss zumindest die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang enthalten und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter - nehmens vermitteln sowie durch jedes Unternehmen im maßgeblichen nationalen Unternehmensregister veröf - fentlicht werden. Rechtsvorschriften über konsolidierte Abschlüsse von Unternehmenszusammenschlüssen sind ebenfalls Ge - genstand der Richtlinie. Jedes Unternehmen, das recht - lich zur Kontrolle eines anderen Unternehmens befugt ist, wird zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet. Die Richtlinie folgt demGrundsatz der Verhältnismäßig - keit. Die Kategorisierung von Unternehmen wird anhand der Bilanzsumme, der Nettoumsatzerlöse und der durch - schnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahres Be - schäftigten vorgenommen. Für jede Kategorie werden drei Grenzen festgelegt, von denen zwei nicht überschrit - ten werden dürfen: → Kleinstunternehmen: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse, 10 Beschäftigte; → kleine Unternehmen: 4Mio. Euro Bilanzsumme, 8Mio. Euro Nettoumsatzerlöse, 50 Beschäftigte; → mittlere Unternehmen: 20 Mio. Euro Bilanzsumme, 40 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse, 250 Beschäftigte; → große Unternehmen (bei Überschreitung vonmindes - tens zwei Kriterien): 20Mio. Euro Bilanzsumme, 40Mio. Euro Nettoumsatzerlöse, 250 Beschäftigte. In vielen Bereichen werden Ausnahmen oder Vereinfa - chungen für Kleinstunternehmen und KMU vorgesehen. Jeder EU-Mitgliedstaat kann selbst über deren Umfang entscheiden. Die Abschlüsse von Unternehmen von öf - fentlichem Interesse (u. a. von CRR-Kreditinstituten), sowie von mittleren und großen Unternehmen müssen von einemWirtschaftsprüfer geprüft werden. 3. Bilanzrichtlinie Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahres - abschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen Ziel der Bilanzrichtlinie ist die Sicherstellung der Klarheit und Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Die Bilanzrichtlinie → enthält allgemeine Grundsätze und harmonisierende Rechtsvorschriften über die Gliederung und den Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten, über die Bewertungsmethoden sowie über die Offenlegung für sämtliche Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, vor allem Kapitalgesellschaften, → fusioniert und ersetzt die Vierte (78/660/EWG) und die Siebte (83/349/EWG) Rechnungslegungsrichtlinie und führt verschiedene Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 25. Oktober 2011 Veröffentlichung im Amtsblatt am 29. Juni 2013 Nationale Umsetzung durch das Bilanzricht­ linie-Umsetzungsgesetz vom 17. Juli 2015 Spätere Anpassungen durch CSR-Richtlinie 118 C

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