Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
Durch die Verabschiedung der Corporate-Social-Respon - sibility(CSR)-Richtlinie 2014/95/EG wurden neue Vor - schriften hinsichtlich einer nachhaltigen Unternehmens - führung in die Bilanzrichtlinie aufgenommen. Die CSR-Richtlinie verlangt von bestimmten großen Unter - nehmen die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, damit den Investoren und anderen Interessenträgern ein umfassenderes Bild vermittelt wird. Unter anderem ha - ben Kreditinstitutemit mehr als 500 Beschäftigten Anga - ben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbe - kämpfung zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung der sog. nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Berichts muss geprüft werden. Die EU-Kommission hat am 21. April 2021 einen Vorschlag zur Novellierung der Vorgaben für die nichtfinanzielle Berichterstattung veröffentlicht (vgl. Kapitel K) . BEWERTUNG Das Ziel der Richtlinie, für mehr Klarheit und eine bessere Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu sorgen, insbesondere bei größeren Unternehmen, die in der Regel in einemgrößeren Umfang grenzüberschreiten - de Geschäfte innerhalb der EU tätigen, unterstützt die Deutsche Kreditwirtschaft grundsätzlich. Fraglich ist jedoch, ob eine vollständige Harmonisie - rung der Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen in Europa zumgegenwärtigen Zeitpunkt wünschenswert und sinnvoll ist. Die gesamte Gover - nance- und Regulierungsstruktur innerhalb der EU beruht nach wie vor im Wesentlichen auf nationalen Grundlagen. So sind beispielsweise die Besteuerung und Gewinnverwendung in den Mitgliedstaaten der EU nicht einheitlich geregelt. Da die mittelständische Wirtschaft ihre Rechnungslegung aber gerade an diesen Vorgaben ausrichtet, ist der Rechtsrahmen in Europa bis zum heutigen Tage heterogen. Auch die nicht harmonisierten Rechtsformen und die daraus folgende unterschiedliche Bilanzierung von Eigenka - pital führen zu Unterschieden. Solange sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb Europas wesentlich unterscheiden, müssen kleine undmittlere Unterneh - men mit ihrer Rechnungslegung auf die landesspezi - fische Governance-Struktur reagieren können; an - dernfalls würden sich ökonomisch bedenkliche Friktionen ergeben. Die vollständige Harmonisierung der Rechnungslegung kann daher nur am Ende eines Angleichungsprozesses stehen und nicht an dessen Anfang. Im Zuge des Fitness-Checks des europäischen Rah - mens für die Berichterstattung wurde 2018 auch die Eignung der Bilanzrichtlinie, insbesondere imHinblick auf die grenzüberschreitenden Aktivitäten, hinterfragt. Die meisten Teilnehmer der Umfrage waren der Mei - nung, dass die differenzierte Umsetzung auf nationa - ler Ebene mit der Konsequenz von national unter - schiedlichen Rechnungslegungsrahmen nur begrenzte Auswirkungen auf grenzüberschreitende Transaktionen habe, da die Entscheidungen in erster Linie nicht bilanzpolitisch, sondern geschäftsbedingt seien. Es gab keine weitverbreitete Forderung der Befragten aus der EU, diese Unterschiede anzugehen. Weitere Fragen des Fitness-Checks betrafen Änderun - gen durch die CSR-Richtlinie. Die Kommission hat sich mit Ergebnissen dieser Überprüfung bei der Erarbei - tung des Vorschlags für die Richtliniennovellierung auseinandergesetzt. Eine der Hauptforderungen der Kreditinstitute ist eine ganzheitliche Konsistenz der nachhaltigkeitsbezogenen Vorgaben unter Berück - sichtigung internationaler Entwicklungen. Angesichts der bisherigen vielfältigen Nutzung der Verortungsal - ternativen wird die vorgeschlagene verpflichtende Verortung der Nachhaltigkeitsinformationen ein - schließlich der Angaben nach Art. 8 Taxonomie-Ver - ordnung imLagebericht kritisch gesehen. ImGesamt - kontext des Lageberichts würde sie mit einer Reduzierung des Umfanges der Nachhaltigkeitsinfor - mationen im Vergleich zur Berichterstattung außer - halb des Lageberichts einhergehen. 119 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C
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