Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Vierte und die Siebte Richtlinie schrieben vor, dass die Unternehmen ihre Abschlüsse durch eine oder mehrere zugelassene Personen prüfen lassen müssen. Die Ab - schlussprüferrichtlinie ergänzt diese Rechnungslegungs - richtlinien und legt die Bestimmungen zur Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen fest. Damit soll gewährleistet werden, dass sich Investoren und andere interessierte Kreise vollständig auf die Korrektheit der geprüften Unterneh - mensabschlüsse verlassen können. Die Richtlinie schreibt insbesondere im Vergleich zur Achten Richtlinie verschärfte Bestimmungen für Ab - schlussprüfer vor, die sog. Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. börsennotierte Unternehmen, Kreditinsti - tute sowie Versicherungsunternehmen) prüfen. In diesen Fällen sollen sie einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlichen, der einen Einblick in die Prüfungsgesell - schaft, ihr internationales Netzwerk und die von ihr an - gebotenen sonstigen Leistungen gibt. Dieser Bericht soll u. a. eine Beschreibung der Leitungsstruktur, eine Be - schreibung des internen Qualitätssicherungssystems, eine Erklärung über die Unabhängigkeit sowie Angaben zu den Fortbildungsanforderungen und eine Aufschlüs - selung der Honorare enthalten. Ferner sollen die geprüften Gesellschaften Prüfungsaus - schüsse („audit committees“) einsetzen, die direkt und ohne Umweg über das Management mit dem Prüfer kommunizieren. Der Prüfungsausschuss soll die internen Kontrollen des Unternehmens, die Interne Revision, den Rechnungslegungsprozess und das Risikomanagement - system überwachen, die Unabhängigkeit des Abschluss - prüfers gewährleisten und die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses beaufsichtigen. Ferner soll er den Abschlussprüfer auswählen und der Hauptversammlung dessen Bestellung vorschlagen. Umdie Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer von Unter - nehmen zu stärken, wird der zwingende Wechsel der Abschlussprüfer gefordert. Somit muss der verantwortli - che Prüfungspartner spätestens sieben Jahre nach seiner Bestellung vom Prüfungsmandat abgezogen werden. Er ist frühestens nach Ablauf von drei Jahrenwieder berech - tigt, an der Prüfung des Unternehmens mitzuwirken. Die Richtlinie soll ebenfalls eine klare Aufgabenverteilung sicherstellen, falls ein Konzern und seine Konzernunter - nehmen von verschiedenen Prüfungsgesellschaften ge - prüft werden. 4. Abschlussprüferrichtlinie Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfun - gen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Durch die Abschlussprüferrichtliniewurden die EU-Bestimmungen auf demGebiet der gesetzlichen Abschlussprü - fungmodernisiert und es wurde das Ziel verfolgt, die Verlässlichkeit der Unternehmensabschlüsse zu verbessern. Dadurch wurden die prüfungsbezogenen Vorgaben der Vierten und Siebten Rechnungslegungsrichtlinie (78/660/ EWG und 83/349/EWG) vereint und die Achte Richtlinie (84/253/EWG) wurde ersetzt. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 16. März 2004 Veröffentlichung im Amtsblatt am 9. Juni 2006 Änderungsrichtli - nie 2008/30/EC vom 11. März 2008 Anpassung durch Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 Änderungsrichtli - nie 2014/56/EU vom 16. April 2014 120 C

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