Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

Vorgesehen ist, dass der Konzernprüfer die volle Verant - wortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernab - schluss trägt. Diese Verpflichtung macht eine Überprü - fung und Dokumentierung der Arbeit anderer einbezogener Abschlussprüfer durch den Konzernprüfer erforderlich. Die Richtlinie regelt auch die Zulassung, Fortbildung und gegenseitige Anerkennung von Abschlussprüfern. Eine Registrierungspflicht der Abschlussprüfer bzw. Prüfungs - gesellschaften wird eingeführt. Alle nach dem Unions - recht vorgeschriebenen Abschlussprüfungen müssen gemäß den International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt werden, die nach entsprechender Beratung von der EU-Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zuerst zu billigen sind. Fernermüssen sich alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften Quali - tätskontrollen unterziehen. Darüber hinaus ist eine verstärkte Beaufsichtigung des Prüfungsgewerbes vorgeschrieben und es werden ge - meinsame Grundsätze für die öffentliche Aufsicht festge - legt. Auf EU-Ebene wird der aus Vertretern der Mitglied - staaten zusammengesetzte Regelungsausschuss „Abschlussprüfung“ eingesetzt, umpräzise Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie schnell ergreifen zu können. Verankert sind des Weiteren ein Modell der Zusammen - arbeit und des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie Grundlagen für eine gegenseitige Zusammenarbeit mit den zuständi - gen Aufsichtsbehörden von Drittländern wie dem US-amerikanischen Public Company Accounting Over - sight Board (PCAOB). BEWERTUNG Diese Richtlinie hat den Anwendungsbereich der Achten Richtlinie, die im Wesentlichen die Zulassung zum Abschlussprüferberuf zum Gegenstand hatte, erheblich erweitert. Einbezogenwerden nunmehr die Pflichten des Abschlussprüfers, seine Unabhängig - keits- und Ethikgrundsätze, die Verpflichtung zur ex - ternen Qualitätskontrolle, die durchsetzungsfähige öffentliche Aufsicht über den Abschlussprüferberuf und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Berufsaufsichten in der EU. Somit stellt die Richtlinie nach den Unternehmens­ skandalen in 2003 einen wesentlichen Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Kapitalmarkt dar. 121 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C

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