Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Richtlinie über Abschlussprüfungen IIm Vergleich zur Richtlinie von 2006 (vgl. vorherigen Ab - schnitt) sind Änderungen imHinblick auf folgende Aspek - te vorgenommen worden: → Definition der „Unternehmen von öffentlichem Inter - esse“, die Kreditinstitute umfasst, wurde präzisiert und nimmt nunmehr Bezug auf die CRD (Richtlinie 2013/36/ EU); → Verschärfte Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität nicht nur des Prüfungsunternehmens, sondern auch der Person des Prüfers; → Einführung von Regeln für die interne Organisation des gesetzlichen Abschlussprüfers oder des Prüfungsun - ternehmens, die die Unabhängigkeit sicherstellen sollen, einschließlich Qualitätssicherungsprüfungen; → Ermächtigung der Kommission, die internationalen Prüfungsstandards mittels delegierten Rechtsakts in Unionsrecht zu übernehmen Verordnung über die Abschlussprüfung bei Unterneh- men von öffentlichem Interesse Die neue Verordnung sieht folgende Bestimmungen vor: → Verpflichtende Rotation der Prüfungsgesellschaft, grundsätzlich nach zehn Jahren, wobei die Laufzeit des Prüfungsmandats bei Durchführung eines Ausschrei - bungsverfahrens um weitere zehn Jahre verlängert werden kann; die Cooling-off-Phase, innerhalb derer dieselbe Prüfungsgesellschaft nicht erneut beauftragt werden kann, beträgt vier Jahre. 5. Richtlinie und Verordnung über die Abschlussprüfung Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission Ziel der letzten Überarbeitung der Richtlinie und Verordnung über die Abschlussprüfung war: → dieRolleder Abschlussprüfer inder EUzuverbessern, uminder ZukunftauftretendeFinanzrisiken abzuschwächen → die Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer und Verringerung der Anbieterkonzentration. → Änderungen beider Regelwerke durch die CSRD sind aktuell im Zusammenhang mit der Prüfung von Nachhal - tigkeitsinformationen geplant. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 30. November 2011 Position des Parlaments vom 3. April 2014 Position des Rats vom 6. April 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 27. Mai 2014 Nationale Umsetzung durch APAReG und AReG 122 C

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