Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

→ Verbot der Erbringung bestimmter prüfungsfremder Leistungen, insbesondere Leistungen, mit denen eine Beteiligung an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens verbunden ist, sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, Kapitalstruktur und -allokation. Diesbezüglich enthält die Verordnung eine „Schwarze Liste“ der verbotenen Nichtprüfungsleistungen. Für alle erlaubten Nichtprü - fungsleistungen, die in einem Zeitraum von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren erbracht werden, darf das Gesamthonorar 70 % des durchschnittlichen Prüfungsleistungshonorars nicht überschreiten. → Schaffung eines neuen Gremiums für die Zusammen - arbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, „Ausschuss der Euro - päischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer“ (Aus - schuss der Aufsichtsstellen, CEAOB), besetzt mit einem hochrangigen Vertreter der nationalen Aufsichtsbehör - den der Mitgliedstaaten sowie einem Vertreter der ESMA. BEWERTUNG Die Bestrebungen zur Stärkung des Vertrauens in den Wirtschaftsprüfungsmarkt sowie zur Stärkung der in - ternationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich werden grundsätzlich begrüßt. Zwar ist die Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht ausgeweitet worden, jedoch finden die neuen Vor - schriften auf die Prüfung aller Unternehmen von öf - fentlichem Interesse (börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen) Anwendung. Ein Wahlrecht, das in Anlehnung an die IAS-Verordnung (siehe Kapitel C.I.6) eine Beschränkung auf kapital - marktorientierte Unternehmen zulässt, wäre wün - schenswert gewesen. Mit Blick auf die drohenden Qualitätsverluste spricht sich die Kreditwirtschaft gegen ein grundsätzliches Verbot von prüfungsfremden Beratungsdienstleistun - gen aus. Das vorgesehene Systemmit einer „Schwar - zen Liste“ von verbotenen Leistungen ist im Ergebnis zu unflexibel. Die Beauftragung des Abschlussprüfers mit prüfungsfremden Leistungen sollte von der Zu - stimmung des Aufsichtsorgans bzw. eines bestehen - den Prüfungsausschusses abhängig gemacht werden, um einzelfallbezogen zu entscheiden, ob Interessen - konflikte bestehen oder bestehen könnten. Die im Gesetzgebungsverfahren stark umstrittene verpflichtende externe Rotation der Prüfungsgesell - schaft birgt die Gefahr der Verschlechterung der Qualität der Abschlussprüfung. Einer Erstprüfung ist das Risiko einer geringeren Prüfungsqualität inhärent. Die verstärkte Rotation der Prüfungsgesellschaft darf nicht zu Informations- und Qualitätsverlusten sowie höheren Kosten für geprüfte Unternehmen führen. Ein Wechsel des Prüfungsteams und des für die Prüfung verantwortlichen Wirtschaftsprüfers im Sinne einer internen Rotation wäre im Ergebnis zielführender ge - wesen. Durch die Einstufung der Kreditinstitute als Unternehmen von öffentlichem Interesse ist eine Ro - tation des Abschlussprüfers nunmehr auch für Banken gesetzlich vorgeschrieben. Die Verlängerungsoption für das Beibehalten des Mandats bis zu 20 Jahre wur - de bei der nationalen Umsetzung in Deutschland für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nicht übernommen. Die ursprünglich vorgeschlagene Zentralisierung der Aufsicht über die Abschlussprüfer ist durch die Einrich - tung eines Gremiums zur Koordinierung der Aufsicht ersetzt worden. Somit ist sichergestellt, dass das in Deutschland praktizierte Systemder öffentlich-recht - lichen Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsge - sellschaften durch die Kammern nicht in Frage gestellt wird. 123 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C

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