Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

und die EU-Kommission dahingehend berät, ob die betreffenden IFRS anerkannt werden sollen oder nicht. In der inzwischenmehrfach geänderten Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der EU-Kommission sind die anerkannten IFRS und die damit verbundenen Auslegungen festgelegt. BEWERTUNG Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Vergleichbar - keit der Abschlüsse von EU-Unternehmen durch eine einheitliche Rechnungslegung realisiert werden soll. Die Entscheidung für die IAS/IFRS soll das Vertrauen der Investoren stärken. Allerdings hat die Finanzmarktkrise auch die Frage nach Änderungen der IFRS aufgeworfen, um die Kon - sequenzen der Krise für die Kreditinstitute und in der Folge auch für die Realwirtschaft abzumildern. Der Fitness-Check des EU-Rahmens für die Bericht­ erstattung imJahr 2018 stellte u. a. die IFRS-Übernah - me durch die EU ohne Anpassungsmöglichkeiten in Frage. Vor allem sollte geklärt werden, ob IFRS für die Sicherstellung von europäischen Zielen wie Nachhal - tigkeit und langfristige Investitionen geeignet oder hinderlich sind. Die Mehrheit der Befragten, darunter auch die Deutsche Kreditwirtschaft, sprach sich für den Status quo des IFRS-Endorsement-Prozesses aus undwarnte vor EU-Carve-ins bei der IFRS-Übernahme. In Bezug auf den Vorschlag einer Mindestgliederung für den IFRS-Abschluss plädierten Abschlussleser dafür, während Ersteller mehrheitlich gegen eine sol - che Vorgabe waren. 125 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C

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