Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die erste Richtlinie zielt darauf ab, durch die Einführung bestimmter Mindeststandards die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten bei börsennotierten Gesellschaften zu erleichtern. Zugleich werden damit auch einheitliche Mindestanforderungen an die Durch - führung von Hauptversammlungen (HV) geschaffen. So soll die Richtlinie dafür sorgen, dass Aktionäre unabhän - gig davon, wo sie in der EU ansässig sind, rechtzeitig Zu - gang zu vollständigen Informationen über ihr Unterneh - men erhalten und bestimmte Rechte, insbesondere Stimmrechte, ohne Hindernisse grenzüberschreitend ausüben können. Das Thema Aktionärsrechte ist eine der letzten kurzfristigenMaßnahmen des EU-Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbes - serung der Corporate Governance vom 21. Mai 2003 und wirdmit dieser Richtlinie imWesentlichen abgeschlossen. Der Richtlinie zufolge müssen Emittenten mindestens 21 Tage vor der HV schriftlich einladen. Diese Frist kann auf 14 Tage verringert werden, wenn die Aktionäre auf elektronischem Wege abstimmen können und wenn die Hauptversammlung der Fristverkürzung zustimmt. Die Gesellschaft muss die Einberufung der HV in einer Form vornehmen, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihr gewährleisten soll. Informationen über die Tagesordnung und weitergehende Dokumente sind online verfügbar zu machen. Aktionäre dürfen die Tagesordnung ergänzen oder zusätz - liche Beschlussvorlagen einbringen. Hierfür kann eine Mindestbeteiligungsquote vonmaximal 5%vorgeschrie - ben werden. Ferner haben Aktionäre ein unbedingtes Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmensowie ihreStimmrechte auszuüben. Insbesondere sollen Hindernisse, die die Stimmabgabe betreffen, namentlich die Aktiensperre, be - seitigt werden. Einschränkungen zum Zwecke der Sicher - stellung einer zweifelsfreien Identifizierung des Aktionärs sind jedoch zulässig. Aktionäre sollen elektronisch an der HV teilnehmen und sich außerdem per Post oder Stimm - rechtsvertreter an der Abstimmung beteiligen dürfen. Auf - wendige formaleAnforderungenandieStimmrechtsvertre - tung sowie zur Weisungserteilung sind untersagt. Im Hinblick auf das Fragerecht sieht die Richtlinie vor, dass Aktionäre Fragen zu Punkten auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stellen dürfen. Zudem sollen 7. Richtlinie über Aktionärsrechte Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften Die Richtlinien verfolgen drei miteinander verbundene Ziele: → Vereinfachung grenzüberschreitender Ausübung von Aktionärsrechten bei börsennotierten Gesellschaften → Vereinheitlichter Zugang zu Informationen sowie vereinfachte Ausübung von Stimmrechten → Verstärkte Überwachung der Vergütungspolitik börsennotierter Unternehmen Kurzübersicht Vorschlag der Kommission für erste Richtlinie vom 10. Januar 2006 Veröffentlichung im Amtsblatt am 14. Juli 2007 Vorschlag der Kommission für zweite Richtlinie vom 9. April 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 17. Mai 2017 126 C

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