Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
Aktionäre einen Anspruch auf die Beantwortung der Fragen haben. Emittenten müssen spätestens 15 Tage nach der HV Informationen über Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse elektronisch verfügbar machen. Im Er - gebnis beseitigt die Richtlinie bestehende rechtliche Hindernisse in Bezug auf die Beteiligung an Hauptver - sammlungen und erleichtert insbesondere ausländischen Aktionären die HV-Teilnahme. Die zweite Richtlinie sieht Änderungen an der Aktionärs - rechterichtlinie aus dem Jahr 2007 vor und soll eine stärkere Überwachung der Vergütungspolitik börsenno - tierter Unternehmen ermöglichen, zu einer erhöhten Transparenz und Kontrolle bei Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen durch die Aktio - näre führen und eine leichtere grenzübergreifende Stimmrechtsausübung für Aktionäre sicherstellen. Die Transparenz gegenüber den Aktionären soll durch eine verbesserte Berichterstattung erhöht und damit die Ein - beziehung der Aktionäre in die Unternehmen verbessert werden. Die Richtlinie steht imKontext der Mitteilung der Kommission über die langfristige Finanzierung der euro - päischen Wirtschaft vom 27. März 2014 und soll eine längerfristige Ausrichtung der Aktionäre ermöglichen. Konkret enthält die Richtlinie detaillierte Vorgaben für Finanzintermediäre (Depotbanken), die u. a. den Unter - nehmen gegenüber Informationen über die Aktionäre offenlegen und die Ausübung der Aktionärsrechte für die Inhaber der Aktien erleichtern sollen. Darüber hinaus sollen institutionelle Anleger und Vermö - gensverwalter dazu verpflichtet werden, eine Einbezie - hungspolitik für ihre Aktionäre zu erarbeiten und auch offenzulegen. Hierzu zählen u. a. auch Maßnahmen zur Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller Interessens - konflikte, die insbesondere dann auftreten können, wenn der institutionelle Anleger, der Vermögensverwalter oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen erhebliche Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhält, in das investiert werden soll. Des Weiteren sollen die Aktionäre das Recht haben, über die Vergütungspolitik in Bezug auf die Mitglieder der Unternehmensleitung abzustimmen. Die Vergütungspo - litik soll in erster Linie der Gesamtstrategie, den langfris - tigen Interessen und der Tragfähigkeit des Unternehmens dienen und sich nicht an kurzfristigen Zielen orientieren. Feste Vorgaben zur Vergütungspolitik und zur Höhe der Vergütung sind imVorschlag nicht enthalten. Die Leistun - gen sollen sich nach finanziellen als auch nichtfinanziel - len Kriterien richten. Zudem soll die Vergütungspolitik offengelegt werden, sobald diese von den Aktionären in der Hauptversammlung genehmigt wurde. Zudem enthält die Richtlinie die Vorgabe, dass wesentli - che Transaktionenmit nahe stehendenUnternehmen und Personen von den Aktionären oder dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens genehmigt wer - denmüssen, umdie Interessen des Unternehmens ange - messen zu schützen. Unternehmen sind verpflichtet, diese Transaktionen spätestens zum Zeitpunkt ihres Ab - schlusses öffentlich bekannt zumachen und der Bekannt - machung alle Informationen beizufügen, die zur Bewer - tung der Fairness der Transaktion benötigt werden. BEWERTUNG Die Zielsetzung der Richtlinie ist grundsätzlich zu be - grüßen. Die Möglichkeit des Aktionärs, seine Stimm- und Mitgliedschaftsrechte auch grenzüberschreitend ausüben zu können, ist unerlässlich für einen funkti - onsfähigen europäischen Kapitalmarkt. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Kommission mit der Richtlinie einen prinzipiengeleiteten Ansatz verfolgt, der Eingriffe in das jeweilige nationale Gesellschafts - recht zu vermeiden versucht. Unter Umständen kri - tisch erscheint jedoch die Vorgabe, sämtliche HV-Un - terlagen einschließlich der Beschlussvorlagen vor der Hauptversammlung verfügbar zu machen. Ebenso könnten die elektronische HV-Teilnahme und insbe - sondere die elektronische Stimmabgabe im Hinblick auf künftige Präsenzversammlungen sowie mögliche technische Unsicherheiten problematisch sein; hier sollte die Richtlinienvorgabe vielmehr auf ein Unter - nehmenswahlrecht hinauslaufen. Die Richtlinie sollte nur für Anteile von Aktiengesell - schaften gelten und nicht auch für andere Gesell - schaften, deren Anteile börsennotiert sind. Zudem sind Vereinfachungen für Emittenten in Bezug auf Hauptversammlung und das Fragerecht der Aktionä - re erforderlich, um ein angemessenes Interes - sengleichgewicht zwischen Aktionären und der Ge - sellschaft zu erreichen. Schließlich sollten einzelne 127 C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT C
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