Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

C. HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT bezüglich besteht dieMöglichkeit, nach gerichtlicher oder behördlicher Bestätigung einzelne Abstimmungsgruppen zu überstimmen (cross-class cram-down). Restschuldbefreiung – zweite Chance für Unternehmer Für redliche Unternehmer sieht die Richtlinie dieMöglich - keit vor, innerhalb von maximal drei Jahren eine Rest - schuldbefreiung und damit einen wirtschaftlichen Neu - start zu erlangen. Hierbei sind auch kürzere Restschuldbefreiungsfristen in denMitgliedstaaten zuläs - sig, insofern diese imallgemeinen Interesse gerechtfertigt sind. Das Ziel der Richtlinie, eine frühzeitige Restrukturierung sowie die Sanierung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu erleichtern und zu fördern, wird grundsätzlich positiv gewertet. Hervorzuheben ist jedoch, dass die vorgesehene Dauer eines Moratoriums von vier bis zwölf Monaten außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu lang ist und nicht im Einklang mit bankenaufsichts - rechtlichen Bestimmungen steht, die kürzere Fristen zur Beurteilung eines Schuldnerausfalles vorgeben. Ebenso sollte auch während der Dauer des Moratoriums die In - solvenzantragspflicht fortbestehen, um den Schutz aller und nicht nur der vomRestrukturierungsplan betroffenen Gläubiger zu gewährleisten. Zudem hält es die Deutsche Kreditwirtschaft für erwä - genswert, den Mitgliedstaaten freizustellen, ob sie ein Restrukturierungsverfahren vor oder im Rahmen einer Insolvenz anbieten. In einigen EU-Mitgliedstaaten, wie beispielsweise in Deutschland, bestehen bereits effektive Verfahrensregeln zuUnternehmenssanierungen und sind diese Bestimmungenmit anderen nationalen Rechtsvor - schriften, beispielsweise auf dem Gebiet des Gesell - schafts- oder Arbeitsrechtes, eng verzahnt. Darüber hinaus könnten die neuen Vorschläge zu einer Entwertung von Kreditsicherheiten und infolge zu erhöh - ten Verlustquoten führen. Sollte der Druck auf das regu - latorische Eigenkapital damit weiter erhöht werden, hätte dies auch Auswirkungen auf die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen (KMU). REFERENZ Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019; ABl. L 172, 26. Juni 2019 130 C

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