Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Mit der Richtlinie sollen missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen über den Kauf von Waren und Dienst - leistungen verhindert werden; dabei werden EU-weit gleiche Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zugrunde gelegt. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission im Juli 1989 Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. April 1993 Die Richtlinie verfolgt das Ziel, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen über den Kauf von Waren und Dienstleistungen zu verhindern. Dabei werden EU-weit gleiche Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlich - keit von Vertragsklauseln zugrunde gelegt. Eine Klausel gilt demnach alsmissbräuchlich, wenn sie „zumNachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursacht“. Erfasst werden nur Verträge, die nicht individuell zwi - schen Anbietern und Verbrauchern ausgehandelt wurden. Ein individuell ausgehandelter Vertrag liegt z. B. vor, wenn einzelne Passagen zwischen den Parteien ausgehandelt wurden. Missbräuchliche Klauseln sind unzulässig und für den Verbraucher nicht bindend. In einem Anhang der Richtlinie werden zahlreiche Klau - seln aufgelistet, deren Verwendung im Einzelfall miss - bräuchlich sein kann, die jedoch nicht generell als miss - bräuchlich anzusehen sind. Die Erbringer von Finanzdienstleistungen sind auch wei - terhin berechtigt, den für den Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern. Dies setzt lediglich die unverzügliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Änderung voraus. Generell kann ein Gewerbetreibender einseitig Bedingungen eines unbefristeten Vertrages än - dern, sofern er den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzt und dieser den Vertrag kündigen kann. Den Verbraucherverbänden sollen durch die Richtlinie bessere Klagemöglichkeiten eingeräumt werden. BEWERTUNG Die Kreditwirtschaft ist prinzipiell mit dem von der Kommission verfolgten Regelungsansatz einverstan - den. Positiv wird gewertet, dass die beispielhafte Nennungmissbräuchlicher Klauseln lediglichHinweis­ charakter hat und nicht als bindend angesehen wird. Strikt abgelehnt wurde das in den ersten Entwurfsfas - sungen vorgesehene Verbot von Kündigungsaus - schlussvereinbarungen bei Realkrediten. Damit wäre das Prinzip der laufzeitkongruenten Refinanzierung langfristiger Kredite durch Schuldverschreibungen hinfällig geworden. Die Kredite hätten sich zumNach - teil der Verbraucher verteuert. REFERENZ 93/13/EWG (Richtlinie) vom 05. April 1993, Amtsblatt der EG Nr. L 95/29 vom 21. April 1993 131 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT

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