Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Richtlinie zielt darauf ab, den Bereich der irreführen - den Werbung zu regeln, und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen vergleichendeWerbung zulässig ist. Die Richtlinie soll dazu beitragen, Verbrauchern den größt - möglichen Vorteil aus demWettbewerb der Anbieter von Waren und Dienstleistungen einzuräumen. Die Richtlinie versteht unter vergleichender Werbung jede Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Erzeugnis - se oder Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar er - kennen lässt. Vergleichende Werbung ist nach dem Richtlinienvor - schlag zulässig, wenn sie → nicht irreführend ist; → Waren und Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht; → objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Wa - ren undDienstleistungen vergleicht, zu denen auch der Preis gehören kann; → zu keiner Verwechslung führt; → nicht herabsetzt oder verunglimpft, → nicht in ungerechtfertigter Weise Vorteil aus dem Ruf eines Mitbewerbers bzw. dessen Produkten zieht und → eine Ware oder eine Dienstleistung nicht als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistungmit geschützter Marke oder geschütztem Handelsnamen darstellt. BEWERTUNG Die Absicht, den Verbrauchern durch die Zulassung vergleichender Werbung unter bestimmten Vorausset - zungen bessere Vergleichsmöglichkeiten zu bieten, wird grundsätzlich positiv bewertet. Allerdings ist zweifelhaft, ob den Konsumenten durch vergleichendeWerbung tatsächlich ein besserer Infor - mationsstand vermittelt wird. Vielmehr ist zu befürch - ten, dass Verbraucher durch vorgespiegelte Objektivi - tät getäuscht werden. Ein wirklicher Nutzen dieser Richtlinie ist vor diesemHintergrund nicht erkennbar. REFERENZ 2006/114/EG (Richtlinie) vom 12. Dezember 2006, Amts - blatt der EG Nr. L 376/21 vom 27. Dezember 2006 2. Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irrefüh - rende und vergleichende Werbung → Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen vergleichende Werbung zulässig ist → Regelung bei irreführender Werbung → Die Richtlinie soll dazu beitragen, Verbrauchern den größtmöglichen Vorteil aus demWettbewerb der Anbieter von Waren und Dienstleistungen einzuräumen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 19. Mai 2006 Annahme durch das Parlament am 12. Oktober 2006 Annahme durch den Rat am 30. November 2006 Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Dezember 2006 132 D

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