Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Ziel der Richtlinie ist, die durch die insbesondere im In - ternet aufkommende starke Verbreitung von Anbietern elektronischer Dienstleistungen entstandenen rechtli - chenUnklarheiten und hieraus resultierendenHindernis - se für den Binnenmarkt zu beseitigen. Juristische Hemmnisse, welche die Niederlassungs- und Dienst­ leistungsfreiheit für Anbieter elektronischen Handels einschränken, sollen mit der Richtlinie beseitigt werden. Umeine „Fragmentierung“ des Binnenmarktes zu vermei - den, soll die Richtlinie vor allem die Kompatibilität der unterschiedlichen nationalen Regulierungsansätze si - cherstellen. Die Richtlinie trifft Regelungen in folgenden Bereichen: → Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung angeboten wird; → kommerzielle Kommunikation; → auf elektronischemWege geschlossene Verträge; → Verantwortlichkeit der Vermittler; → Mechanismen der Streitbeilegung; → Bestimmung der zuständigen nationalen Behörden. Die Richtlinie geht davon aus, dass der Anbieter eines Informationsdienstes seine Tätigkeit ohne vorherige Ge - nehmigung ausüben darf, die sich speziell auf den Infor - mationsdienst bezieht. Anderweitige Genehmigungser - fordernisse (Gewerbe etc.) bleiben hiervon unberührt. In der Richtlinie sind zahlreiche Informationen aufgeführt, die den Empfängern elektronischer Dienstleistungen so - wie den zuständigen Behörden geliefert werdenmüssen, so z. B. die Anschrift des Anbieters und dieMöglichkeiten, unmittelbar mit ihm in Verbindung zu treten. Einweiterer in der Richtlinie geregelter Bereich ist die Behandlung von auf elektronischemWege abgeschlossenen Verträgen. Die Mitgliedstaaten haben z. B. dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsschluss auf elektronischemWege ermöglicht wird. Ausnahmen gelten z. B. für Verträge, die einer nota - riellen Beurkundung bedürfen. Der Anbieter soll verpflichtet werden, das Zustandekom - men eines Vertrages auf elektronischem Wege vor Ver - 4. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtli - che Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) Die Richtlinie verfolgt zwei Hauptziele: → Beseitigung von Hemmnissen von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Anbieter, die den elektroni - schen Handel einschränken → Sicherstellung der Kompatibilität der unterschiedlichen nationalen Regulierungsansätze Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 18. November 1998 Annahme durch das Parlament am 5. Mai 1999 Annahme durch den Rat am 1. März 2000 Veröffentlichung im Amtsblatt am 8. Juni 2000 134 D

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