Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
tragsschluss klar und verständlich zu erläutern. Insbeson - dere muss der Anbieter über die verschiedenen Schritte des Zustandekommens eines Vertrages, den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag abgeschlossen ist, und ggf. die Mög - lichkeiten zur Korrektur von Fehlern bzw. Manipulationen informiert werden. Die Richtlinie sieht überdies noch Regelungen zur Streit - beilegung, zur Schaffung von Verhaltenskodizes über die Umsetzung der Richtlinie, zur Zusammenarbeit der Be - hörden sowie zur Verhängung von Bußgeldern vor. BEWERTUNG Der elektronische Geschäftsverkehr ist zweifelsohne ein wichtiges Geschäftsfeld für die Kreditwirtschaft, insbesondere imBereichHomebanking. Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für dieses wichtige Ge - schäftsfeld ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Es ist im Interesse aller Marktteilnehmer, dass das neue Geschäftsfeld in geordneten, sowohl die Interessen der Anbieter als auch die Interessen der Verbraucher berücksichtigenden Bahnen gestaltet wird. Denn schließlich ist der Erfolg am Markt nur dann möglich, wenn das Vertrauen der Verbraucher in die neuen Medien auf breiter Basis vorhanden ist. Die Richtlinie ist in engem Zusammenhang mit der Richtlinie über elektronische Signaturen sowie mit dem Richtlinien - vorschlag über den Fernabsatz von Finanzdienstleis - tungen vom 14. Oktober 1998 zu sehen. Die Kommis - sion hatte beabsichtigt, mit diesen drei Richtlinien bzw. Richtlinienvorhaben einen kompletten Rege - lungsrahmen für das „Nicht-Präsenz-Geschäft“, u. a. auch im Bankensektor (z. B. Online-Banking, Inter - net-Banking, Telefon-Banking), zu schaffen. Aus Sicht der öffentlichen Banken wäre es besonders wichtig gewesen, dass die drei oben genannten euro - päischen Richtlinien möglichst gleichzeitig und koor - diniert verabschiedet worden wären, damit sich aus möglicherweise widersprüchlichen Regulierungen keine Erschwernisse für die Praxis der Institute erge - ben. Leider ist dies nicht gelungen, und die am26. Juni 2002 vom Rat verabschiedete Richtlinie zum Fernab - satz von Finanzdienstleistungen widerspricht der E-Commerce-Richtlinie sogar in einzelnen Punkten, so z. B. im Bereich der vorvertraglichen Informations - pflichten, denn die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen als von der EU-Richtlinie vorgesehen er - lassen. Dadurch dürfte der elektronische Geschäfts - verkehr für den Bereich Finanzdienstleistungen in Europa eher behindert als gefördert werden. Grundsätzlich begrüßenswert ist der Ansatz einer Mi - nimalharmonisierung in der E-Commerce-Richtlinie. Hiermit folgt die Richtlinie ihrem in den Erwägungs - gründen zum Ausdruck gebrachten Bestreben, keine Regelungen zu treffen, die den gegenwärtig imEntste - hen befindlichen elektronischen Handel mehr als unbedingt notwendig behindern. Problematisch dürfte allerdings die beim elektronischen Handel ty - pischerweise grenzüberschreitende, also auch Dritt - staaten erfassende Dimension sein. Denn für außer - halb der Europäischen Union ansässige Anbieter gilt die Richtlinie nicht. Umhierausmöglicherweise resul - tierende Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sollte auf internationaler Ebene, z. B. im Rahmen der OECD, versucht werden, die der Richtlinie innewoh - nenden Regulierungsziele auch dort zu verankern. REFERENZ 2000/31/EG (Richtlinie) vom 08. Juni 2000, Amtsblatt der EG Nr. L 178/1 vom 17. Juli 2000 135 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
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