Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Ziel des ursprünglichenRichtlinienvorhabens der Kommis - sion aus dem Jahr 1998 war die Vollharmonisierung der Vorschriftenüber denFernabsatz vonFinanzdienstleistun - gen. ImRat konnteman sich inüber zweijährigenBeratun - gennicht auf eineVollharmonisierung verständigen, sodass die Richtlinie nur noch eine Mischung aus Minimal- und Vollharmonisierung vorsieht. Die Richtlinie beinhaltet Re - gelungen über die Vermarktung im Fernabsatz, nimmt je - doch keine Harmonisierung der Finanzdienstleistungen selbst vor. Die Richtlinie sieht Folgendes vor: → Der Anwendungsbereichder Richtlinie erstreckt sichauf alle zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher im Fernabsatz geschlossenen Verträge über Finanz - dienstleistungen. → Der Verbrauchermuss vor Abschluss des Vertrages bzw. Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Papier oder einemdauerhaften Datenträger bestimmte vorvertrag - liche Informationen vomAnbieter der Finanzdienstleis - tung erhalten. Dazu gehören Informationen über den Darlehensgeber, die Finanzdienstleistung selbst sowie Beschwerdemöglichkeiten. → Zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten aus anderenEU-Regelungenbleibenweiterhin anwendbar. → DieMitgliedstaaten können strengere Regelungen über vorvertragliche Informationspflichtenanwenden, wenn diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und der Kommission gemeldet werden. → DemVerbraucherwirdeinRücktrittsrecht von14Kalen - dertagen (bei Lebensversicherungen und Alterspensio - nen bis zu 30 Tagen) eingeräumt. Das Rücktrittsrecht beginntmit der Informierungdes Verbrauchers über den Abschluss des Fernvertrages oder ab Eingang der Ver - tragsbedingungen und der vorvertraglichen Informati - onen, wenn dies später als die Information über den Vertrag erfolgt. Innerhalbdieser Frist kannder Verbrau - cher ohne Angabe von Gründen und ohne Entschädi - gung widerrufen. → Die Mitgliedstaaten können das Rücktrittsrecht bei Verträgen über den Erwerb und den Erhalt von Grund - stücken sowie bei Hypothekarkreditverträgen und No - tarverträgen ausschließen. 5. Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fern - absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher → Die Richtlinie soll die Konkretisierung vorvertraglicher Informationspflichten bei Finanzdienstleistungen sicher - stellen. → Grundsätzlichwird den Verbrauchern ein Rücktrittsrecht von 14 Kalendertagen (bei Lebensversicherungen und Alterspensionen bis zu 30 Tagen) eingeräumt. → Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die imAnhang der Richtlinie näher bezeichnet sind und deren Preise Marktschwankungen unterliegen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 19. Juli 1999 Annahme durch den Rat am 19. Dezember 2001 Annahme durch das Parlament am 14. Mai 2002 Veröffentlichung im Amtsblatt am 23. September 2002 136 D
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