Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

→ Ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Anhang der Richt - linie näher bezeichnet sind und deren Preise Markt - schwankungen unterliegen. → Im Rücktrittsfall kann der Verbraucher nur dazu ver - pflichtet werden, dem Anbieter den Preis für bereits in Anspruch genommene Finanzdienstleistungen zu be - zahlen, wobei die Vertragsleistungnurmit Zustimmung des Verbrauchers erbracht werden darf. → Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bei Zahlungen, die durch eine betrügerische Nutzung der Zahlungskarte des Verbrauchers bei einemFernabsatz - vertrag erfolgen, die Zahlung storniert oder der Betrag wieder demKunden gutgeschrieben wird. → Verbraucher könnennicht auf die ihnendurchdieRicht - linie eingeräumten Rechte verzichten. → Sofern ein Vertrag im Fernabsatz unter Verstoß gegen die dem Anbieter obliegenden Informationspflichten oder aufgrund von vom Verbraucher unerwünschten Kommunikationsmitteln zustande kommt, hat der Verbraucher jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist das Recht, sichaus demVertrag zurückzuziehen. Außer - dem kann er vomAnbieter Schadensersatz verlangen. → Bei demGebrauchvonautomatischenTelefonsystemen ohne menschliche Interventionsmöglichkeit und von Telefax-Geräten muss eine vorherige Einwilligung des Kunden vorliegen. Bei individueller, aber unerbetener Kommunikationmüssen die Mitgliedstaaten sicherstel - len, dassdieseentweder nur bei Zustimmungdurchden Verbraucher zulässig ist oder nur dannnicht zulässig ist, wenn der Verbraucher seine Ablehnungmanifestiert. → Die Beweislast für die Lieferung von vertraglichen und vorvertraglichen InformationenkönnendieMitgliedstaa - ten dem Anbieter auferlegen. Eine Bestimmung derart, dassder Verbraucher dieBeweislast für dievomAnbieter zu liefernden Informationen trägt, ist einemissbräuchli - che Klausel imSinne der Richtlinie 93/13/EWG. Im Juni 2021 hat die Europäische Kommission einen Konsultationsprozess gestartet, mit dem geklärt werden soll, ob die Richtlinie noch „fit for purpose“ ist. BEWERTUNG Die Richtlinie verfehlt das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes für Finanzdienstleistun - gen. Insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie, wonach nationale Regelungen der Mitgliedstaaten über die Anforderungen an eine vorherige Auskunfts - erteilung eingeführt oder aufrechterhalten werden können, sorgt dafür, dass auch weiterhin beim grenz­ überschreitenden Fernabsatz in der EU das nationale Recht Anwendung finden kann. Anbieter von Finanz - dienstleistungen in der EU müssen weiterhin unter - schiedliche Rechtsordnungen beachten. Zudem sor - gen Unstimmigkeiten in der Richtlinie selbst über die Behandlung von Vermittlern sowie Umfang und Be - ginn des Widerrufsrechts für Unsicherheit. Aufgrund dessen dürfte die Richtlinie sogar negative Auswirkun - gen auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen haben. Die Richtlinie führt zu einem erheblichen Mehrauf - wand bei der Kreditwirtschaft. Aufgrund des weiten Anwendungsbereiches, der alle Arten von Finanz - dienstleistungen erfasst, und der umfangreichen vorvertraglichen und vertraglichen Informations - pflichten sowie desWiderrufsrechts wird der Vertrags­ abschluss imFernabsatz sowohl für Kreditinstitute als auch für den Verbraucher erheblich erschwert. Besonders problematisch aus Sicht der Kreditwirt - schaft ist, dass nicht nur bei fehlender Widerrufsbe - lehrung, sondern auch bei nicht vollständiger Erfül - lung der Informationspflichten die Frist für das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnt. Das Fehlen eines Endzeitpunktes für das Erlöschen desWiderrufs - rechts führt dazu, dass ein Vertrag imFernabsatz über Jahre hinweg – bis zu seiner vollständigen Erfüllung– mit demRisiko desWiderrufs und der Rückabwicklung belastet ist. Es besteht die Gefahr, dass diese Rechts - unsicherheit dazu führt, dass Fernabsatzverträge all - gemein als zu risikobelastet eingestuft werden. REFERENZ 2002/65/EG (Richtlinie) vom 23. September 2002, Amts - blatt der EG Nr. L 271/16 vom 9. Oktober 2002 137 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT

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