Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Mit der Richtlinie sollen die existierenden nationalen, stark divergierenden Vorschriften durch ein EU-weites Regelwerk ersetzt und soll ein einheitlich hohes Verbrau - cherschutzniveau geschaffenwerden. Geschützt werden durch die Richtlinie ausschließlich die Verbraucher, nicht jedoch die imWettbewerb stehenden Unternehmen. Die Richtlinie sieht Folgendes vor: → Geschäftspraktiken sind jede unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ei - nes Produkts an Verbraucher zusammenhängende Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklä - rung und kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden. → Nach der Generalklausel sind Geschäftspraktiken unlauter, die der beruflichen Sorgfaltspflicht wider - sprechen und das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittverbrauchers beeinträchtigen. → Die Richtlinie stützt sich ferner auf zwei Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken: irreführende und aggressive. Irreführend kann eine Geschäftspraxis sein, wenn ein Unternehmer dem Verbraucher we - sentliche Informationen vorenthält, die er für eine fundierte Entscheidung benötigt. → Vertragliche Ansprüche sollen nicht berührt werden. → Die Richtlinie soll nur zur Anwendung kommen, wenn es keine spezifischen gemeinschaftsrechtlichen Re - gelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken gibt oder nur Teilaspekte geregelt sind. Demnach haben z. B. Spezialvorschriften zum Inhalt von Informations - pflichten in Bezug auf Finanzdienstleistungsproduk - te Vorrang. → Es gibt keine Anspruchsgrundlagen auf Ersatz des durch unlautere Geschäftspraktiken entstandenen Schadens für Verbraucher gibt es nicht. → Die Mitgliedstaaten legen verhältnismäßige und ab - schreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen Anwendung finden. → Den Mitgliedstaaten ist es untersagt, strengere Rege - lungen zu erlassen. Die Mitgliedstaaten können jedoch für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 Vorschriften beibehalten, die strenger sind als die Richtlinie und die zur Umsetzung von Richtlinien erlassenwurden, die eine Mindestangleichung enthal - ten. Im Bereich der Finanzdienstleistungen und Im - mobilien lässt die Richtlinie jedoch das Recht der 6. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Ge - schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt Grundsätzlich soll die Richtlinie zwei Ziele verfolgen: → Vereinheitlichung der stark divergierenden Vorschriften in Sachen unlautere Geschäftspraktiken → Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 18. Juni 2003 Annahme durch das Parlament am 20. April 2004 Annahme durch den Rat am 15. November 2004 Veröffentlichung im Amtsblatt am 11. Mai 2005 138 D

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=