Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
REFERENZ 2005/29/EG (Richtlinie) vom 11. Mai 2005, Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 11. Juni 2005 Mitgliedstaaten unberührt, zumSchutz der wirtschaft - lichen Interessen der Verbraucher restriktivere Bestim - mungen zu erlassen. BEWERTUNG Aus deutscher Sicht stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Regelung zur Abwehr unlauterer Geschäftspraktiken. Im Gegensatz zur Richtlinie sind imGesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht nur Verbraucher, sondern auch im Wettbewerb ste - hende Unternehmen geschützt. Die Bekämpfung un - lauteren Wettbewerbs ist jedoch in erster Linie eine Angelegenheit des Schutzes von Wettbewerbern, so - dass die Ausklammerung der Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen nicht sinnvoll ist. Aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe besteht die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen durch die Mitglied - staaten, sodass das Ziel einer Angleichung der natio - nalen Vorschriften verfehlt würde. Für die Wirtschaft würde sich damit die Rechtsunsicherheit erhöhen. Schwierigkeiten bereitet darüber hinaus das vorgese - hene Verbot aggressiver und irreführender Geschäfts - praktiken. Die durch die Rechtsprechung entwickelte Kasuistik zumUWG ist erheblich differenzierter ausge - staltet. Schließlich bestehen auch erhebliche Beden - ken zu den vorgesehenen Informationspflichten für Unternehmer. Insbesondere die Qualifizierung der Vorenthaltung „wesentlicher Informationen“ als irre - führende und damit unzulässige Werbung erscheint imZusammenhangmit den sektorspezifischen Richt - linien im Bereich des Verbraucherschutzes (bspw. Verbraucherkreditrichtlinie, Fernabsatz-Richtlinie) und den dort vorgesehenen Informationsanforderun - gen problematisch. Positiv zu bewerten ist, dass entgegen früheren Ab - sichten Individualansprüche auf Schadensersatz nicht in der Richtlinie aufgenommen worden sind. 139 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
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