Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Richtlinie verfolgt das Ziel einer Angleichung be - stimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschrif - ten von Verbraucherkreditverträgen. Mit der Richtlinie sollen wie bisher die Voraussetzungen für einen Binnen - markt geschaffen und ein hohes Verbraucherschutzni - veau gewährleistet werden. Nach Ansicht der Kommissi - on hat sich der Binnenmarkt für Verbraucherkredite unzureichend entwickelt, weil das unterschiedliche Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen geführt und die Möglichkeiten für Verbraucher eingeschränkt habe, in anderenMitglied - staaten Kredite aufzunehmen. Darüber hinaus habe der Verbraucherkredit einen tiefgreifenden Bedeutungswan - del erfahren. Ferner seien neue Finanzierungsinstrumen - te entwickelt worden. Die Richtlinie sieht Folgendes vor: → Die Richtlinie gilt für Kreditverträge. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliendarlehen, Kredite von weniger als 200 Euro undmehr als 75.000 Euro, Kreditverträge, die die kostenfreie Stundung einer bestehenden For - derung zumGegenstand haben, sowie sog. Förderkre - dite. Grundpfandrechtlich nicht gesicherte Renovie - rungs- und Modernisierungsdarlehen unterliegen jedoch der Richtlinie. Überziehungskredite sind vom Anwendungsbereich partiell ausgeschlossen und un - terliegen den Vorschriften in eingeschränkter Form („vereinfachtes Regime“). → Dem Kreditgeber obliegen zwecks Beurteilung der Bonität des Verbrauchers umfangreiche und detaillier - te Informationspflichten. Der Richtlinienvorschlag beinhaltet vier verschiedene Arten von Informations- und Beratungspflichten (Standardinformationen in der Werbung, vorvertragliche Informationen, zwingende Angaben in Kreditverträgen, spezifische vorvertragli - che Informationen für Überziehungskredite). → Art. 5 Abs. 6 sieht eine Beratungspflicht des Kreditge - bers vor, die ihn verpflichtet, dem Verbraucher ange - messene Erläuterungen zum angebotenen Kreditver - trag zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finan - ziellen Situation gerecht wird. → Die Richtlinie beinhaltet das Prinzip der „verantwor - tungsvollen Kreditvergabe“ (Art. 8). Demnachmuss der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewerten. 7. Verbraucherkreditrichtlinie Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge Mit der Richtlinie sollen die Voraussetzungen für einen grenzübergreifender Binnenmarkt für Verbraucherkredite (200–75.000 Euro) geschaffen werden. Weiterhin sollen das Verbraucherschutzniveau erhöht sowie die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Dem Kreditgeber obliegen zwecks Beurteilung der Bonität des Verbrauchers umfangreiche und detaillierte Infor - mationspflichten. Die Richtlinie beinhaltet das Prinzip der „verantwortungsvollen Kreditvergabe“ (Art. 8). Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 11. September 2002 Annahme durch das Parlament am 20. April 2004 Abgeänderter Vorschlag der Kommission vom 7. Oktober 2005 Annahme durch den Rat am 21. Mai 2007 Veröffentlichung im Amtsblatt am 23. April 2008 140 D
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