Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

→ Grundlage für die Berechnung des effektiven Jahres - zinses sind die Gesamtkosten des Kredits, die in Art. 3(g) definiert sind. Bei den Drittkosten (z. B. Steu - ern) sind lediglich Notarkosten ausgenommen. Versi - cherungsprämien sind zu berücksichtigen, wenn der Abschluss einer Versicherung Voraussetzung für die Kreditgewährung ist. → Eine vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag ist jederzeit möglich. Der Kredit - geber hat einen Anspruch auf eine pauschalierte Vor - fälligkeitsentschädigung (1 % des zurückgezahlten Kreditbetrags bzw. 0,5 % bei Rückzahlung im letzten Jahr). Die Mitgliedstaaten können Entschädigungen ganz ausschließen, wenn der Rückzahlungsbetrag ei - nen von ihnen festzulegenden Schwellenwert (max. 10.000 Euro) unterschreitet. Die Mitgliedstaaten kön - nen vorsehen, dass Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen können. → Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen wi - derrufen. Die Richtlinie sieht weder ein europaweit einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung noch eine Frist zur zeitlichen Begrenzung des Widerrufs - rechts vor. → Die Richtlinie sieht die Harmonisierung von fünf we - sentlichen Elementen vor: vorvertragliche und vertrag - liche Informationspflichten, Widerrufsrecht, vorzeitige Rückzahlung und Effektivzinssatz. Soweit die Richtlinie keine Harmonisierung vorsieht, dürfen die Mitglied - staaten abweichende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen (z. B. Kredite unter 200 oder über 75.000 Euro). Am 30. Juni 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorgelegt. BEWERTUNG Die nachmehr als fünf Jahren verabschiedete Richtli - nie ist imVergleich zumursprünglichen Vorschlag der Kommission vomSeptember 2002 eine Verbesserung. Dennoch enthält die Verbraucherkreditrichtlinie wei - terhin Elemente, dieweder das grenzüberschreitende Kreditgeschäft ankurbeln noch die unbürokratische Vergabe von Verbraucherkrediten erleichtern. Mit Blick auf die Prinzipien der besseren Rechtsetzung ist die Verbraucherkreditrichtlinie eines der schlech - testen Beispiele. Es hat weder eine geordnete Konsul - tation der Marktteilnehmer stattgefunden noch sind Auswirkungsstudien durchgeführt worden. Die Kom - mission und der Rat haben die vom Parlament in Auftrag gegebene Studie nicht berücksichtigt. Erstaun - licherweise hat jedoch die Kommission unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie eine Studie in Auftrag gegeben, um zu ermitteln, ob die neue Richt - linie ihre Ziele erreichen wird. Positiv zu bewerten ist die Beschränkung des Anwen - dungsbereichs der Richtlinie, insbesondere die Aus - nahme von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten. Aus Sicht der öffentlichen Banken ist v. a. zu begrüßen, dass Förderkredite – wie beispielsweise das Meister- oder Studenten-BaFöG – vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Dies entspricht den Interessen der Fördernehmer und den übergeordneten wirt - schafts- und ausbildungspolitischen Zielen. Die Einführung umfassender Informations- und Auf - klärungspflichten, die sich übermehrere Seiten erstre - cken, und des Prinzips der verantwortungsvollen Kreditvergabe führt zu einem zusätzlichen Bearbei - tungsaufwand. Insbesondere das standardisierte In - formationsblatt enthält zu umfangreiche Informatio - nen undwird den Bedürfnissen der Verbraucher nicht gerecht. Die Verpflichtung, den Kreditvertrag zu erläu - tern, ist problematisch, weil sie im Zweifel auf eine allgemeine gesetzliche Beratungspflicht hinauslaufen könnte. Das von der Kommission für Überziehungskredite vorgeschlagene „vereinfachte Informationsregime“ 141 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT

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