Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
Ziele der Richtlinie sind die Angleichung bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Verbrauchern und Un - ternehmern und die Vereinheitlichung der derzeit in ei - nigen sektoralen Richtlinien festgelegten Verbraucher - schutzbestimmungen. Die Richtlinie findet Anwendung auf inländische und grenzüberschreitende Verträge. Die Richtlinie über Fernabsatzverträge sowie die Richtli - nie über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge werden aufgehoben. Die in den beiden Richtli - nien enthaltenen Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäfts - räumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzver - trägenwerden imSinne einer Vollharmonisierung einan - der weitgehend angeglichen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten und Formanforde - rungen für Verträge. Die Frist, bis zu der Verbraucher ei - nen Kaufvertrag widerrufen können, wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Das bedeutet, dass der Verbraucher dieWare in dieser Zeit imFalle eines Sinneswandels ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann. DieWiderrufsfrist beginnt mit demTag, an demder Kunde die Ware in Empfang nimmt, und nicht, wie dies bisher meistens der Fall war, mit Vertragsabschluss. BEWERTUNG Grundsätzlich werden eine Systematisierung des Verbrauchervertragsrechts und eine Beseitigung von Unstimmigkeiten begrüßt. Unterschiedliche Regelun - gen im Verbrauchervertragsrecht, insbesondere un - terschiedlich geregelte Widerrufsfristen, verursachen Rechtsunsicherheit und Kosten. Da für Finanzdienstleistungen bereits zahlreiche Spe - zialvorschriften, insbesondere für den Bereich vorver - tragliche Informationspflichten, existieren, ist eine Ausnahmeregelung hier sehr sinnvoll. Der europäische Gesetzgeber hat bewusst dazu entschieden, die Richt - linie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanz - dienstleistungen nicht in die Zusammenführung der o. g. Richtlinien einzubeziehen. Hintergrund ist insbe - sondere, dass durch die Umsetzung der Verbraucher - kreditrichtlinie 2008/48/EG und der Richtlinie über Zahlungsdienste 2007/64/EG eine Reihe neuer bzw. 8. Verbraucherrechterichtlinie Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher Ziele der Richtlinie sind die Angleichung bestimmter Aspekte von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unter - nehmern und die Vereinheitlichung der derzeit in einigen sektoralen Richtlinien festgelegten Verbraucherschutz - bestimmungen. Dazuwerden Regelungen der Informationspflichten und desWiderrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen im Sinne einer Vollharmonisierung einander weitgehend angeglichen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 8. Oktober 2008 Annahme durch das Parlament am 23. Juni 2011 Annahme durch den Rat am 10. Oktober 2011 Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. November 2011 143 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
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