Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT geänderter vorvertraglicher Informationspflichten erst kürzlich in nationales Recht umzusetzen waren. Eine erneute Anpassung dieser Informationspflichten im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen wurde nicht als zielführend angesehen. Dies hat den deutschen Gesetzgeber jedoch nicht davon abgehalten, sich er - neut für eine überschießende Umsetzung der Richtli - nie zu entscheiden, sodass Verträge über Finanz - dienstleistungen nun mit einigen Ausnahmen (u. a. §§ 312 lit. c Abs. 2 Satz 2, 312 lit. e, 312 lit. f Abs. 4 sowie § 312 lit. g Abs. 3 BGB) grundsätzlich vomGeltungsbe - reich der mit der Verbraucherrechterichtlinie einge - führten Neuregelungen erfasst sind. Die Verknüpfung der Vorschriften für Geschäfte außer - halb von Geschäftsräumen und Fernabsatzgeschäfte im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde beibehalten. §§ 312 ff BGB regelt nunmehr umfassend die Grund - sätze bei Verbraucherverträgen sowie für besondere Vertriebsformen. Für die Kreditwirtschaft besteht ein erheblicher Umsetzungsbedarf, da die neuen gesetz - lichen Anforderungen potenziell das Wertpapierge - schäft, das Passivgeschäft, den Wechsel- und Scheckverkehr sowie insbesondere auch Sicherhei - tenverträge betreffen dürften. Die neuen europäischen Vorgabenmachten auch eine Anpassung der Begriffe des Verbrauchers und der Textform imBürgerlichen Gesetzbuch erforderlich. Die vormals enge Verknüpfung von allgemeinen Fernab - satzverträgen und Fernabsatzverträgen über Finanz - dienstleistungen ist aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben aus zwei vollharmonisierten Richtlinien nicht beibehalten worden. REFERENZ 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011, Amtsblatt der EU Nr. L 304/64 vom 22. November 2011 144 D

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