Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Das Streitschlichtungsverfahren soll in der Regel inner - halb von 90 Tagen bzw. bei Online-Verfahren innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein. BEWERTUNG Grundsätzlich sind die Bemühungen, die alternative Streitbeilegung zu stärken, begrüßenswert. Insbeson - dere aufgrund der Überlastung der Gerichte gewinnt die eigenverantwortliche und effiziente alternative Konfliktlösung immer mehr an Bedeutung. Für den Bereich der Finanzdienstleistungen existiert bereits ein Netzwerk von Schlichtungsstellen auf EU-Ebene (FIN-Net), das voraussetzt, dass die Vorgaben aus der Empfehlung 98/257/EG beachtet werden. Die aktuellen Vorschläge betreffen allerdings auch rein inländische Sachverhalte, für die es an einer europa - rechtlichen Grundlage fehlt. Auch der Plan, das Schlichtungsverfahren für Beschwerden von Unter - nehmern über ihre Kunden zu öffnen, verträgt sich nicht mit dem Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken. Zudem spricht einiges dafür, dass das Desinteresse der Verbraucher am Kleingedrucktenmit nochmehr Informationenweiter zunehmenwird. Vor allembergen die knappen Regel - bearbeitungszeiten die Gefahr, dass den Parteien eines Schlichtungsverfahrens nicht mehr ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird und komplexe Sach - verhalte nicht mehr mit der nötigen Gründlichkeit aufgeklärt werden können. REFERENZ 2013/11/EU (Richtlinie) vom 21. Mai 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 165/63 vom 18. Juni 2013 524/2013/EU (Verordnung) vom 21. Mai 2013, Amtsblatt der EU Nr. L 165/1 vom 18. Juni 2013 146 D
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