Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge soll das Funktionieren des EU-Binnenmarktes durch die Angleichung bestimmter Qualitätsstandards bei der Kreditvergabe sowie durch Aufsichtsanforderungen an Kreditvermittler verbessern. Hierfür soll ein hohes Maß an Verbraucherschutz, Verbrauchervertrauen und Kun - denmobilität gewährleistet werden. Nach den Erfahrun - gen aus der Finanzkrise soll insbesondere die allgemeine finanzielle Stabilität durch die Sicherstellung einer ver - antwortlichen Kreditvergabepraxis unterstützt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Kreditver - träge, die grundpfandrechtlich gesichert sind, und Verträ - ge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind. Für Verbraucherverträge, die zwar grund - pfandrechtlich gesichert, aber nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Rechts an Wohnimmobilien bestimmt sind, besteht hinsichtlich der Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind, sowie der vorvertrag - lichen Informationen für Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die entsprechenden Vorschriften der EU-Verbraucherkre - ditrichtlinie für anwendbar zu erklären, soweit dies für Kreditverträge bereits erfolgt ist. Zudemsieht die Richtlinie dieMöglichkeit vor, Förderkredite von ihremAnwendungs - bereich auszunehmen. DieMitgliedstaaten können davon Gebrauchmachen, sofern sie sicherstellen, dass ein ange - messenes Regelwerk über die rechtzeitige Informationdes Verbrauchers im vorvertraglichen Bereich existiert. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens kann seitens des Kreditgebers an Bedingungen geknüpft werden, ins - besondere in zeitlicher Hinsicht. Soll das Darlehen inner - halb der Zinsbindungsfrist zurückgezahlt werden, kann dies zusätzlich von einem berechtigten Interesse des Verbrauchers abhängig gemacht werden. Im Fall der vor - zeitigenRückzahlung kannder Kreditgeber eine angemes - sene undobjektive Entschädigung verlangen, die der Höhe nach durch den finanziellen Verlust begrenzt sein soll. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auch hier Be - schränkungen in betragsmäßiger oder zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Die ursprüngliche Formulierung, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung das Recht des Verbrau - chers zur vorzeitigen Rückzahlung nicht übermäßig er - schweren und keine übermäßigen Kosten verursachen dürfe, ist weggefallen. Geblieben ist die Verpflichtung, den Kreditantrag abzulehnen, wenn aus der Kreditwürdigkeits - prüfung hervorgeht, dass der Verbraucher seine Verpflich - tungen aus dem Darlehensvertrag wahrscheinlich nicht wird erfüllen können. 10. Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobi - lienkreditverträge für Verbraucher Die Richtlinie verfolgt die Stärkung des Europäischen Binnenmarktes durch Angleichung bestimmter Qualitäts standards bei der Kreditvergabe sowie durch Aufsichtsanforderungen an Kreditvermittler. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit vor, Förderkredite von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Es sind weitgehende Informationspflichten vorgesehen: „Allgemeine Informationen“ über Kreditverträge, „Vorver - tragliche Informationen“ und „Angemessene Erläuterungen“ zu den Kreditverträgen, etwaigen Nebenleistungen und den vorvertraglichen Informationen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 31. März 2010 Annahme durch den Rat am 30. Mai 2012 Annahme durch das Parlament am 7. Juni 2012 Trilogeinigung am 22. April 2013 Veröffentlichung im Amtsblatt am 4. Februar 2014 147 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
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