Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zudem sind zahlreiche Informationspflichten vorgese - hen: Neben „Standardinformationen, die in dieWerbung aufzunehmen sind“, sieht die Richtlinie „Allgemeine In - formationen“ über Kreditverträge, „Vorvertragliche In - formationen“ und „Angemessene Erläuterungen“ zu den Kreditverträgen, etwaigen Nebenleistungen und den vorvertraglichen Informationen vor, nicht jedoch vertrag - liche Informationen. Zum Zwecke der vorvertraglichen Information kann das europäische standardisierte Merk - blatt für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren grundsätzlich weitergenutzt werden. Die Mitgliedstaaten können außerdem festlegen, ob sie demVerbraucher entweder eine Bedenkzeit vor oder ein Widerrufsrecht nach Abschluss des Darlehensvertrags von mindestens sieben Tagen einräumen (oder beides). Für unechte Abschnittsfinanzierungenmit einer anfäng - lichen Zinsbindungsfrist von mindestens fünf Jahren stellt die Richtlinie klar, dass die Berechnung des effek - tiven Jahreszinses für die Dauer der Zinsbindung auf der Grundlage des für diesen Zeitraum geltenden festen Sollzinssatzes zu erfolgen hat. Für unechte Abschnittsfi - nanzierungen mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist von unter fünf Jahren (sowie bei Darlehensverträgenmit einem veränderlichen Sollzinssatz) wird der effektive Jahreszins auf der Grundlage des bei Abschluss des Vertrags geltenden Zinssatzes für die gesamte Vertrags - laufzeit errechnet. Bei Fremdwährungsdarlehen hat der Darlehensgeber den Verbraucher zu warnen, sobald der Wechselkurs um mehr als 20 % schwankt. Gleichzeitig hat er ihn darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher grundsätzlich das Recht hat, dieWährung des Darlehensvertrags umzuwan - deln, und ihmalle anderen innerstaatlichen Regelungen, die zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zur Verfügung stehen, aufzuzeigen. Neu eingeführt ist ein Verbot der Kopplung des Darle - hensvertrags mit einigen anderen Finanzprodukten oder -dienstleistungen, bei welcher der Darlehensvertrag nicht separat abgeschlossen werden kann. Die Überarbeitung dieser Richtlinie ist für das Jahr 2022 vorgesehen. Dabei sollen vor allem Nachhaltigkeits- sowie Digitalisierungsaspekte Eingang finden. BEWERTUNG Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag stellt die endgültig verabschiedete Richtlinie eine Verbesserung dar. Positiv ist aus Sicht der Kreditwirtschaft, dass das in Deutschland etablierteModell langfristiger Festzinsen im Bereich der Immobilienfinanzierung weiterhin erhalten bleibt. In Deutschland sind die Immobilienpreise trotz der Finanzkrise nicht übermäßig und Ausfallraten sind kaum gestiegen. Dies ist auch auf angemessene Belei - hungswerte und die Festzinstradition mit langfristigen und zinssicheren Produkten zurückzuführen. Den Mit - gliedstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung zubegrenzen. Dies lehnt der VÖB mit Nachdruck ab. Die Vorfälligkeitsent - schädigung ist ein elementarer Bestandteil des bewähr - ten deutschen Pfandbriefsystems, das in der „Subpri - me-Krise“ seine Robustheit eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat. Gerade die inDeutschlandüblichen Festzins - darlehen sowie die auf Langfristigkeit ausgelegte Finan - zierung tragen erheblich zur Stabilität des deutschen Immobilienmarktes bei und werden aufgrund der Pla - nungs- und Zinssicherheit vom Verbraucher bevorzugt. Der VÖB begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit der Aus - nahme von Förderkrediten, wodurch auch eine zur Ver - braucherkreditrichtlinie konsistente Regelung gefunden worden ist. Förderbanken finanzieren beispielsweise sozialen Wohnungsbau, energiesparsames oder alters - gerechtesWohnen. Strengere Kreditvergabevorschriften würden durch unnötige Bürokratie die Erreichung der Förderzwecke nur erschweren. Viele Bestimmungen würden sachwidrig auf das Förderkonzept wirken und die Förderziele aushöhlen. Die Vorschriften über die Kreditwürdigkeitsprüfung sind zu weitreichend und be - schränkenden Zugang zuKrediten. Die Baseler Vorschrif - ten schränkenohnehindas Kreditgeschäft risikoabhängig ein. Insbesondere die Pflicht, bei einem negativen Aus - gang der Kreditwürdigkeitskontrollen den Kredit zu verwehren, birgt enormeHaftungsrisiken für Kreditgeber, die beim Angebot eingepreist werden müssen. REFERENZ 2014/17/EU (Richtlinie) vom 4. Februar 2014, Amtsblatt der EU Nr. L 60/34 vom 28. Februar 2014 148 D
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