Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
Die Datenschutz-Grundverordnung hat sich zum Ziel gesetzt, das EU-Datenschutzrecht an die neuen techno - logischen Entwicklungen anzupassen. Durch das Rechts instrument einer Verordnung soll ein größeres Maß an Harmonisierung erreicht werden. Die Verordnung steht imKontext der Strategie der EU für eine „Digitale Agenda“ und wurde bereits 2010 im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms gefordert. Der Verordnung liegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Transparenz der Datenverarbeitung zugrunde. ImEinzel - nen beinhaltet die Verordnung folgende Elemente: → Eine umfassende Verantwortung und Haftung des für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen ist vorgesehen. → Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung werden gere - gelt. → Die Verordnung beinhaltet ein „Recht auf Vergessen - werden“ und ein Recht auf Löschung der personen - bezogenen Daten. Hierzu zählt auch die Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die per - sonenbezogenen Daten veröffentlicht hat, Dritte über den Antrag der betroffenen Person auf Löschung aller Verbindungen zu diesen personenbezogenen Daten oder auf Löschung von Kopien oder Replikati - onen dieser Daten zu informieren. → Zudemwird ein Recht auf Datenportabilität, d. h. das Recht, seine Daten aus einem automatisierten Datenverarbeitungssystem auf ein anderes System zu übertragen, ohne dass der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn daran hindern kann, eingeführt werden. → Grundsätzlich wird das Recht eingeführt, keiner Maßnahme unterworfen zu werden, die auf Profiling basiert. → Bei Verstoß gegen die Bestimmungen sieht die Ver - ordnung beträchtliche Sanktionen gegen Unterneh - men von bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. 11. Datenschutz-Grundverordnung Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) DieDatenschutz-Grundverordnung hat sich zumZiel gesetzt, das EU-Datenschutzrecht andie neuen technologischen Entwicklungen anzupassen. Durchdas Rechtsinstrument einer Verordnung soll ein größeresMaß anHarmonisierung erreicht werden. Die Verordnung steht im Kontext der Strategie der EU für eine „Digitale Agenda“. Kurzübersicht Veröffentlichung im Amtsblatt am 4. Mai 2016 149 D D. VERBRAUCHERSCHUTZ I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT
RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=