Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
D. VERBRAUCHERSCHUTZ II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN schutzbereich vor ihrer Ernennung als qualifizierte Ein - richtung; die Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks sowie die Unabhängigkeit vonwirtschaftlichen Drittinte - ressen. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte sollen sowohl Unterlassungsklagen erhoben als auch Abhilfemaßnah - men gefordert werden können. Die Abhilfemaßnahmen umfassen Entschädigungs-, Reparatur- und Ersatzleis - tungen sowie eine Rückerstattungsmöglichkeit. Anders als bei der deutschen Musterfeststellungsklage, die ein zweistufiges Verfahren (kollektive Feststellungsklage und nachgelagerte individuelle Leistungsklage) vorsieht, sollen Verbraucher direkt auf Leistung klagen können. Bei grenzüberschreitenden Verbandsklagen soll im Hin - blick auf die Abhilfemaßnahmen der „Opt-in-Grundsatz“ gelten. Zum Schutz vor Klagemissbrauch enthält die Richtlinie klare Regeln für die Übernahme der Gerichtskosten bei einer Verbandsklage: Es gilt der Grundsatz der Zahlungs - pflicht der unterlegenen Partei (loser-pays-principle). Zur Vermeidung von missbräuchlichen Klagen sollen außer - dem offensichtlich unbegründete Ansprüche möglichst früh im Einklang mit dem nationalen Recht abgewiesen werden. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Mitgliedstaa - ten 24Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht sowieweitere sechs Monate bis zumAnwendungsbeginn der Richtlinie. Die Richtlinie gilt ausschließlich für Verbandsklagen, die ab dem Anwendungsbeginn erhoben werden. Bessere Durchsetzung und Modernisierung der EU-Ver- braucherschutzvorschriften Die neuen Vorschriften zur Neugestaltung der Rahmen - bedingungen für Verbraucher sehen gezielte Änderungen folgender vier Verbraucherschutzrichtlinien vor: → Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU → Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbrau - cherverträgen 93/13/EWG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG → Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse 98/6/EG Zu den Verbesserungen zählen z. B. wirksamere, verhält - nismäßigere und abschreckendere Sanktionen bei weit - verbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen. Dabei liegt der Schwerpunkt insbesondere auf solchen Verstö - ßen, die Verbraucher inmehrerenMitgliedstaaten betref - fen, sowie auf Verstößen mit Unions-Dimension. Zudem sehen die neuen Bestimmungen vor, dass die nationalen Behörden befugt sein sollen, eine Geldbuße von bis zu 4% des Umsatzes eines Unternehmers für derartige weitverbreitete Verstöße zu verhängen. Generell sollten nationale Behörden über die Höhe von Sanktionen auf der Grundlage gemeinsamer Parameter, insbesondere des grenzüberschreitenden Charakters des Verstoßes, entscheiden. Im Falle unlauterer Geschäftspraktiken wie beispielswei - se aggressiver Vermarktungspraktiken sollen Verbraucher das Recht auf individuelle Rechtsbehelfe (vertragliche oder außervertragliche) haben. Die vertraglichen Rechts - behelfe sollten mindestens das Recht auf Vertragskündi - gung und die außervertraglichen Rechtsbehelfe das Recht auf Schadensersatz beinhalten. Darüber hinaus sieht die Richtlinie die Ausweitung des Verbraucherschutzes sowie die Erhöhung der Transparenz im Bereich digitaler Dienstleistungen vor. So sollen bei - spielsweise für Online-Marktplätze zusätzliche Informa - tionspflichten gelten, sodass Verbraucher u. a. über die Hauptparameter für das Ranking der Angebote, die Ver - tragspartner etc. angemessen informiert werden. 152 D
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