Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem → Die Richtlinie verfolgt den Zweck, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern im Wege eines Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um so weit wie möglich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, dieWettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen. → Größte Einfachheit und Neutralität eines Mehrwertsteuersystems soll dadurch erreicht werden, dass die Steuer so allgemeinwiemöglich erhobenwird und ihr Anwendungsbereich alle Produktions- und Vertriebsstu - fen sowie den Bereich der Dienstleistungen umfasst. → Mitgliedstaaten können Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreien. Kurzübersicht Nach Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie können Mitgliedstaaten Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreien. Im deutschen Steuerrecht ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Ge - mäß Art. 135 können folgende Finanzdienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden: → Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie deren Verwaltung; → Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten undGarantien sowie deren Verwaltung, Umsätze imEinlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, imZahlungs- undÜberwei - sungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren; → Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten undMünzen beziehen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind; → Umsätze – jedochmit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung –, die sich auf Aktien, Anteile an Gesell - schaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen und → die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als sol - che definierten Sondervermögen durch Kapitalanla - gegesellschaften. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie hat schon eine lange Geschichte und ist immer wieder Gegenstand von Überarbeitungen und Ergänzungen. Ab 2016 wurde ein Mindest-Nominalsatz von 15 % eingeführt, zunächst be - fristet, dann dauerhaft. Vorschlag der Kommission vom 15. April 2004 Annahme durch den Rat am 28. November 2006 Veröffentlichung im Amtsblatt am 28. November 2006 156 E

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