Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Einlagensicherungs-Richtlinie ersetzt die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994. Die Sicherungsgrenze in Höhe von 100.000 Euro (Deckungssumme) pro Kunde und Kreditinstitut wurde bereits mit der Richtlinienän - derung von 2009/14/EG zum 1. Januar 2010 im Wege der Maximalharmonisierung angepasst. Darüber hinaus können die nationalen Einlagensiche - rungssysteme einen über die Deckungssumme hinaus - gehenden Betrag (vorrübergehend erhöhte Deckungs - summe) schützen, wenn die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen wie dem Verkauf einer Privatimmo - bilie, einer Heirat oder einer Abfindung für Arbeitneh - mer zusammenhängt. Beträge, die dieser vorüberge - hend erhöhten Deckungssumme unterliegen, sind für einen maximalen Zeitraum bis zu zwölf Monaten ebenfalls geschützt. Die Umsetzung dieser Regelung liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, sodass hier ein unterschiedliches Schutzniveau zwischen den Mitglied - staaten bestehen kann. Ausgenommen von der Erstattung durch Einlagensiche - rungssysteme sind Einlagen von Kreditinstituten und institutionellen Einlegern, wie Finanzdienstleistern und Versicherungsunternehmen und Pensions- und Renten- fonds, mit Ausnahme von individuellen oder betriebli - chen Altersversorgungssystemen. Ebenso ausgenom - men sind Einlagen der öffentlichen Hand. Die Auszahlung kann in der Währung des Sitzes des Einlagensicherungssystems, der amWohnsitz des Kon - toinhabers gültigen Währung, der Währung des konto - führenden Mitgliedstaates, der Währung des Kontos oder in Euro erfolgen. Die Einleger werden über die Erstattungswährung informiert. Weiterhinwurde durch die Richtlinie die Entschädigungs - frist vonden bis dato geltenden 20 Arbeitstagen auf sieben Arbeitstage verkürzt. Mitgliedstaaten könnendiese Verkür - zung grundsätzlich innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 in drei Stufen umsetzen, wobei die Entschädigungsfrist in einem ersten Schritt seit dem 1. Januar 2019 auf 15 Arbeitstage reduziert wurde. A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Einlagensicherungs-Richtlinie Evaluation der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme Die Einlagensicherungs-Richtlinie sieht vor, dass alle CRR-Kreditinstitute Teil eines gemäß dieser Richtlinie aner - kannten Einlagensicherungssystems sein sollten, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle CRR-Kreditinstitute sicherzustellen und Regulierungsarbitrage zu ver hindern: → Die harmonisierte Deckungssumme beträgt 100.000 Euro. → Die Entschädigungsfrist beträgt ab spätestens 2023 sieben Arbeitstage. → Bis zum 3. Juli 2024 müssen die Einlagensicherungssysteme verfügbare Finanzmittel in Höhe von insgesamt 0,8 % der durch ihr System gesicherten Einlagen aufbauen (Zielausstattung). Kurzübersicht Vorschlag der Kommission am 12. Juli 2010 Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juni 2014 Umsetzung in Deutschland am 3. Juli 2015 16

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