Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Erweiterung der DAC 1: Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 sieht die Richtlinie den automatischen Austausch von Informationen über fünf nichtfinanzielle Kategorien von Einkommen und Kapital auf Grundlage verfügbarer Informationen vor: 1) Ein - kommen aus unselbständiger Arbeit, 2) Aufsichts- oder Verwaltungsratsvergütungen, 3) Lebensversicherungs - produkte, die nicht durch andere Richtlinien abgedeckt sind, 4) Ruhegehälter und 5) das Eigentum an unbeweg - lichem Vermögen und Einkünfte daraus. DAC 2: Die Europäische Kommission hatte vorgeschlagen, zur verstärkten Bekämpfung von Steuerhinterziehung den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen in der EU zu erweitern. Mit der Änderungsrichtlinie 2014/107 vom 9. Dezember 2014 fällt nun auch eine Liste von finanziellen Informationen in den Anwendungsbereich des automatischen Aus - tauschs von Informationen, mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Diese Informationen bestehen aus Zinsen, Divi - denden und ähnlichen Einkünften, die Einnahmen aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Einkommen, und Kontoguthaben. Vor dem 1. Juli 2017 musste die Kommission einen Bericht vorlegen, der bezüglich der Statistiken und er - haltenen Informationen betreffend Fragen wie adminis - trative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte einen Über - blick sowie eine Bewertung enthält. Die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu den festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen muss geprüft werden können. Die Kommission hat diesen Bericht am 18.12.2017 vorgelegt. Sie zieht darin die Schlussfolgerung, dass diese Richtlinie eine erheb - liche abschreckende Wirkung habe, die ein entschei - dendes Instrument im Kampf gegen Steuerbetrug dar - stelle, mehr noch als die Zahl der ausgetauschten Informationen oder die entsprechenden Beträge. Nach dem Aufbau der erforderlichen IT-Struktur und der ge - meinsamen Instrumente für die Verwaltungszusam - menarbeit solle der nächste Schritt darin bestehen, die erhaltenen Daten intensiver zu analysieren und zu nutzen. Die Kommission strebt mit der Ausweitung der Amtshil - fe-Richtlinie in Verbindung mit den genannten Bestim - mungen über den automatischen Informationsaus - tausch an, dass die Mitgliedstaaten untereinander so viele Informationen austauschen, wie sie es mit den USA im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) tun. Die Amtshilferichtlinie reicht somit inhalt - lich auch weiter als die bisherige Zinsbesteue - rungs-Richtlinie 2003/48. Abschnitt VIII(D)(4)(c) der Richtlinie sieht die Veröffent - lichung einer Liste von Staaten, mit denen die EU Ab - kommen geschlossen hat, vor, wonach diese Staaten den Mitgliedstaaten die in der erweiterten Richtlinie vorgesehenen Informationen über Finanzkonten über - mitteln. Diese Voraussetzung ist mit der Unterzeichnung der Änderungsprotokolle der bestehenden Zinsbesteu - erungsabkommen im Jahre 2015 mit Drittländern, die diese Abkommen hinsichtlich des in der erweiterten Richtlinie vorgesehenen Standards aktualisieren, er - füllt. Seit dem 12. Juli 2016 bestehen solche Abkommen mit folgenden Drittländern: → Schweizerische Eidgenossenschaft → Fürstentum Liechtenstein → Republik San Marino → Fürstentum Andorra → FürstentumMonaco DAC 3: Auch nach Änderung der Amtshilferichtlinie durch die Richtlinie 2014/107 sahen Kommission und Rat die weitere Verbesserung der administrativen Zusammen - arbeit und Transparenz im Steuerbereich als vorrangig an. Die Richtlinie 2015/2376 erweitert die Richtlinie 2011/16 dahingehend, dass durch Einführung eines verpflichtenden automatischen Informationsaus - tauschs über Steuervorbescheide mit grenzüberschrei - tender Dimension und über Vorabverständigungsver - einbarungen – eine besondere Form von Steuervorbescheiden, auf die im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen zurückgegriffen wird – eine umfassende und effektive Verwaltungszu - sammenarbeit zwischen den Steuerbehörden gewähr - leistet wird. 164 E
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