Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Folgende Idee wird damit verfolgt: Wenn Mitgliedstaa - ten verbindliche Vorabauskünfte in Situationen oder in Bezug auf Transaktionen geben, die voraussichtlich von Interesse für die Steuerbehörden anderer Mitgliedstaa - ten sein könnten, dann sollten diese Vorabauskünfte gebenden Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Infor - mationen über Entscheidungen anderen Mitgliedstaa - ten systematisch zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinie 2015/2376 verlangt von den Mitgliedstaa - ten daher einen automatischen Austausch von Basisin - formationen über Steuervorbescheide und Vorabver - ständigungsvereinbarungen mit allen anderen Mitgliedstaaten. Dabei wird von dem Grundsatz ausge - gangen, dass die anderen Mitgliedstaaten – und nicht der den Vorbescheid erteilende Mitgliedstaat – am besten in der Lage sind, die potenzielle Wirkung und Tragweite eines solchen Bescheids zu bewerten. Gege - benenfalls können Mitgliedstaaten, denen die Basisin - formationen übermittelt wurden, weitergehende Infor - mationen anfordern. Die Richtlinie ist so ausgestaltet, dass der automatische Informationsaustausch über Vorbescheide im Einklang mit den bestehenden Bestim - mungen der Richtlinie 2011/16 zu den praktischen Re - gelungen für den Informationsaustausch, einschließlich der Verwendung von Standardformblättern, erfolgen kann. Der Vorschlag trägt ferner internationalen Ent - wicklungen auf der Ebene der OECD sowie deren Arbei - ten im Zusammenhang mit dem Aktionsplan gegen Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Eros - ion and Profit Shifting, BEPS) Rechnung. DAC 4: In der vierten Stufe wird die Amtshilferichtlinie dahin - gehend erweitert, dass die länderspezifische Berichter - stattung (Country-by-Country-Reporting, CBCR) in den automatischen Informationsaustausch einbezogen wird. Demnach werden Multinationale Unternehmensgrup - pen (MNE) mit Sitz oder Aktivitäten in der Europäischen Union und einem konsolidierten Umsatz in Höhe von 750 Mio. Euro oder mehr zu einer länderspezifischen Berichterstattung verpflichtet. Der länderspezifische Bericht muss Informationen über Umsatz, Gewinn vor Steuern, bezahlte und zurückgestellte Unternehmens - steuern, die Zahl der Beschäftigten, das Kapital, die Gewinnrücklagen und die Sachanlagen für jedes Land enthalten, in dem der multinationale Konzern Ge - schäftsaktivitäten pflegt. Mit der Richtlinie 2016/881 soll gewährleistet werden, dass in der gesamten Union die gleichen Informationen gesammelt und den Steuerver - waltungen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. DAC 5: Mit dieser Initiative, die die Konzeption des automati - schen Informationsaustauschs in Steuersachen auf ihre fünfte Stufe führt, soll gewährleistet werden, dass Steuerbehörden durchweg auf Informationen aus der Geldwäschebekämpfung zugreifen können, wenn sie überwachen, ob Finanzinstitute die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ordnungs - gemäß anwenden. Art. 22 der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU wird um einen Abs. 1a ergänzt, der vorsieht, dass Steuerbehörden auf Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie auf ein - schlägige Unterlagen und Informationen gemäß der vierten Geldwäsche-Richtlinie zugreifen können. Dieser Absatz wird dem allgemeinen Art. 22 über die besonde - ren Pflichten der Mitgliedstaaten angefügt, nicht dem spezifischen Art. 8 Abs. 3a zur Umsetzung des automa - tischen Informationsaustauschs. Der automatische In - formationsaustausch wird nämlich zwangsläufig zu Austausch von Informationen auf Ersuchen und spon - tanem Informationsaustausch in Bezug auf Qualität und Vollständigkeit der automatisch ausgetauschten Infor - mationen führen. Er kann auch weitere Untersuchungen nach sich ziehen, etwa zu Konten oder anderen Vermö - genswerten, die nicht Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs waren. Ansonsten müsste den Steuerbehörden auch im Rahmen eines solchen Aus - tauschs Zugang zu einschlägigen Informationen einge - räumt werden. 165 E
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