Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT nierter Weise umgesetzt würden – auch durch die sieben Mitgliedstaaten, die keine OECD-Mitglieder sind. Neben der Verlagerung von Gewinnen in Länder mit niedriger oder gar keiner Besteuerung soll auch die doppelte Nicht-Besteuerung verhindert werden. Unternehmen sollen die Steuer nicht mehr umgehen können, wenn sie Vermögenswerte grenzüberschreitend verlagern; und überhöhten Fremdfinanzierungen mit dem Ziel der Steuerverringerung soll der Boden entzogen werden. Eine Auffangregel soll dennoch bestehende Lücken schließen. Zur Gewährleistung eines Rahmens, der dem BEPS-Be - richt der OECD zu Aktionspunkt 2 entspricht und nicht weniger wirksam ist als die dort empfohlenen Vorschrif - ten, sah die Kommission als entscheidend an, dass die Richtlinie 2016/1164 auch Vorschriften für hybride Übertragungen und importierte Inkongruenzen enthält und die gesamte Bandbreite der doppelten Abzüge behandelt, um die Steuerpflichtigen davon abzuhalten, verbleibende Schlupflöcher auszunutzen. Die Richtlinie ist daher mittels Richtlinie 2017/952 ergänzt worden. Hybride Gestaltungen bei Betriebsstätten liegen vor, wenn unterschiedliche Vorschriften im Steuergebiet der Betriebsstätte und der steuerlichen Ansässigkeit für die Zuordnung der Einkünfte und Aufwendungen zwischen verschiedenen Teilen desselben Unternehmens zu In - kongruenzen bei den steuerlichen Ergebnissen führen; dazu gehören auch Fälle, in denen eine Inkongruenz dadurch entsteht, dass eine Betriebsstätte nach den Rechtsvorschriften des Steuergebiets der Zweignieder - lassung unberücksichtigt bleibt. Diese Inkongruenzen können zu einem doppelten Abzug oder einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen. Im Falle von unberücksichtigten Betriebsstätten soll der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige an - sässig ist, die Einkünfte berücksichtigen, die andernfalls der Betriebsstätte zugeordnet würden. BEWERTUNG Mittels dieser Richtlinie will der Gesetzgeber aggres - sive Steuerplanung verhindern, die Transparenz verbessern und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen in der EU schaffen. Diese Zielsetzung ist zu begrüßen. Außerdemwill er sicherstellen, dass Unternehmen dort Steuern zahlen, wo ihre Gewinne entstehen. Diese Initiative ist ein wesentlicher Bestandteil des Maßnahmenpakets der Kommission zur Bekämpfung von Steuervermeidung. Dazu gehören die Initiativen auf OECD-Ebene zur Eindämmung von Gewinnverkür - zung und Gewinnverlagerung (BEPS), die Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs (siehe eigene Kapitel ) und darüber hinaus die geplante Re - form der Unternehmensbesteuerung. Mit der Richtli - nie wird ein „Mindestschutzniveau“ angestrebt, das die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund etlicher Wahl - rechte absenken können und das daher nicht zu einer gänzlichen Anpassung in den Mitgliedstaaten führen muss. Im Verhältnis zur OECD sah sich die EU in einer Konkurrenzsituation um die Ideen aus der sog. BEPS-Initiative, was einer gründlichen Diskussion nicht förderlich war. Eine Bewertung der Richtlinie kann erst nach erfolgter Umsetzung in den Mitglied - staaten vorgenommen werden. REFERENZ Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 (konsolidier - te Fassung) 168 E

RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=