Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Einige Mitgliedstaaten haben darum ersucht, eine be - fristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden zu dürfen, um gegen den weitverbreiteten Karussellbetrug vorzugehen. Der Karussellbetrug geht hauptsächlich auf die derzeitige Steuerbefreiung inner - gemeinschaftlicher Lieferungen zurück, die es ermög - licht, Gegenstände mehrwertsteuerfrei zu erhalten. Eine Reihe von Händlern begeht anschließend Steuerbetrug, indem sie die von ihren Kunden erhaltene Mehrwert - steuer nicht an die Steuerbehörden abführt. Ihre Kun - den hingegen, die im Besitz von gültigen Rechnungen sind, sind weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein vergleichbarer Karussellbetrug ist auch mit Dienstleis - tungen möglich. Der Richtlinienvorschlag soll den Mitgliedstaaten auf Antrag die Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) er - lauben. Damit wird vorübergehend vom Grundsatz der fraktionierten Zahlung, der in der Mehrwertsteuerricht - linie geregelt ist, abgewichen, sofern die Mitgliedstaaten das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Antrag nachweisen und beispielsweise geeignete elektronische Berichtsmöglichkeiten für Steuerpflichtige, die von der Umkehr betroffen sind, einrichten. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft kann die Lieferung von Gegen - ständen oder Dienstleistungen betreffen, die einen Schwellenwert von 10.000 Euro je Rechnung übersteigen. Im neu eingefügten Art. 199c wird geregelt, dass Mit - gliedstaaten bis zum 30. Juni 2022 eine generelle Um - kehrung der Steuerschuldnerschaft vorsehen können. Hierbei wird die Mehrwertsteuer vom Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen, deren Schwellen - wert 10.000 Euro übersteigen, geschuldet. Möchte ein Mitgliedstaat eine solche Umkehrung einführen, so muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bis zum 30. Juni 2022 kann ein Mitgliedstaat auch bei Erfüllung anderer in der Richtlinie definierter Voraus - setzungen die generelle Umkehrung der Steuerschuld - nerschaft festlegen. Mitgliedstaaten, die die generelle Umkehrung der Steuer - schuldnerschaft anwenden möchten, richten einen An - trag an die Kommission. Spätestens drei Monate nach 7. Richtlinie zur Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuer - schuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimm - ten Schwellenwertes Einige Mitgliedstaaten haben darum ersucht, eine befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden zu dürfen, um gegen den weitverbreiteten Karussellbetrug vorzugehen. Mitgliedstaatenwird die Anwendung einer generellenUmkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Ver - fahren) erlaubt. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 23. Dezember 2016 Annahme durch den Rat am 20. Dezember 2018 Veröffentlichung im Amtsblatt am 27. Dezember 2018 169 E

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