Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Im Regelfall ist kein Antrag auf Entschädigung durch den Einleger erforderlich. Beträge, die einer vorübergehend erhöhten Deckungssumme unterliegen, sind von dem Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der an - spruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Damit die Einlegerentschädigung innerhalb der kurzen Fristen gewährleistet werden kann, mussten die Banken sogenannte Single-Customer-View-Files („SCV-Files“) implementieren und einen Datenaustausch zwischen Einlagensicherungssystem, Aufsichtsbehörde und Kreditinstitut einrichten. Die Finanzierung der nationalen Einlagensicherungs - systeme wird durch Beiträge der zugeordneten Kredit­ institute ex-ante, also im Vorhinein, aufgebracht. Bis zum 3. Juli 2024 müssen die Einlagensicherungssysteme verfügbare Finanzmittel in Höhe von insgesamt 0,8 % der durch ihr System gesicherten Einlagen aufbauen (Zielausstattung). 30 % der zu erreichenden Zielausstat - tung können in Form von Zahlungsverpflichtungen der zugeordneten Kreditinstitute eingebracht werden. In Mitgliedstaaten mit einem hohen Konzentrationsgrad im Bankensektor (wie z.B. Frankreich) und nach Geneh - migung durch die Kommission ist eine reduzierte Zielausstattung von 0,5 % der gedeckten Einlagen zu - lässig. Neben den Ex-ante-Mitteln können die einem Einlagensicherungssystem zugeordneten Kreditinstitu - te im Bedarfsfall zu so sogenannten Sonderzahlungen oder Sonderbeiträgen herangezogen werden. Sonder - beiträge sind grundsätzlich auf 0,5 % (oder in Sonder - fällen sogar mehr) der durch ein Einlagensicherungs - system insgesamt geschützten Einlagen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Beiträge zu dem Einlagensicherungssystemwerden nach einem risikoorientierten System erhoben. Die Richtlinie gibt vor, dass die Berechnung der Beiträge proportional zum Risiko der Mitglieder zu erfolgen hat und in angemessener Form die Risikoprofile der unter - schiedlichen Geschäftsmodelle berücksichtigen muss. Darüber hinaus gibt die Richtlinie der EBA das Mandat, Leitlinien zu veröffentlichen, in denen die Methoden für die Beitragsberechnung konkretisiert sind. Diesem Auftrag ist die EBA mit den Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungs - systeme vom 22. September 2015 (EBA/GL/2015/10) gefolgt. Die Mitgliedstaaten können zudem vorsehen, dass Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungs - systems („Institutssicherung“) niedrigere Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten. Die Mittel der Einlagensicherungssysteme können für alternative Maßnahmen wie Stützungs- und Präventi - onsmaßnahmen verwendet werden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen inner - halb der Union auf freiwilliger Basis und unter gewissen Bedingungen Kredite zu gewähren (freiwillige, gegen - seitige Kreditvergabe). Die Umsetzung dieser Regelun - gen steht im Ermessen der Mitgliedstaaten. In der ersten Jahreshälfte 2021 hat die Europäische Kommission durch einen Konsultationsprozess eine Überprüfung der Richtlinie, zusammen mit der Richtli - nie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditins - tituten (BRRD) und der Verordnung zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR), eingeleitet. Bei der Einlagensicherung stehen insbesondere der Anwen - dungsbereich der Richtlinie, die präventiven und alter - nativen Maßnahmen von Einlagensicherungssystemen sowie deren finanzielle Ausstattung der Einlagensiche - rungssysteme, die Einlegerinformation sowie ein euro - päisches Einlagensicherungssystem (EDIS) auf dem Prüfstand. A 17

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