Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
E. STEUERN I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Eingang aller notwendigen Informationen erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss, in dem be - stätigt wird, dass der Antrag den Anforderungen ent - spricht, und der antragstellendeMitgliedstaat ermächtigt wird, die Umkehrung anzuwenden. BEWERTUNG Die Schaffung eines robusten, einheitlichen europäi - schen Mehrwertsteuerraums ist eine der von der Kommission in ihrem Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer vom 7. April 2016 angekündigten Kernmaßnahmen. Sie beabsichtigt die Einrichtung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems für den grenzübergreifenden Handel zwischen Unternehmen (B2B) innerhalb der EU, durch das das bisherige als Übergangslösung konzipierte System ersetzt werden soll. In der Folgenabschätzung wurde als bevorzugte Opti - on eine Ausnahmegenehmigung zur Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bestimmteMitgliedstaaten ermittelt, die vordefinierte Kriterien erfüllen, auf freiwilliger Basis und für alle Gegenstände und Dienstleistungen, die einen Rech - nungsschwellenwert von 10.000 Euro übersteigen. Diese Option bietet vom Karussellbetrug besonders betroffenen Mitgliedstaaten eine kurzfristige Lösung. Für den Fall negativer Auswirkungen auf den Binnen - markt ist eine Schutzklausel vorgesehen. Um die Auswirkungen auf den Binnenmarkt eng zu überwachen, sollten alle Mitgliedstaaten, falls die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in mindestens einemMitgliedstaat angewendet wird, der Kommission Berichte vorlegen, damit diese die Aus - wirkungen auf die Betrugsfälle, die Befolgungskosten für die Unternehmen und eine mögliche Verlagerung betrügerischer Aktivitäten infolge der Anwendung dieses Verfahrens beurteilen kann. REFERENZ Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018, ABl. L 329 vom 27. Dezember 2018 170 E
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