Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
E. STEUERN II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN DAC 6: Diese neue Richtlinie zu Steuertransparenzvorschriften umfasst eine Meldepflicht von bestimmten Intermediä - ren für von ihnen konzipierte oder vertriebene grenzüber - schreitende Steuerplanungsmodelle. Zu den Intermedi - ären zählen neben Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Finanzberater und Banken. Der Rechtsakt bezieht sich auf alle Arten von direkten Steuern (z. B. Einkommens-, Unternehmens-, Kapitalertrags- und Erbschaftsteuer). Damit wird eine weitere Stufe des au - tomatischen Informationsaustauschs in Steuersachen eingeführt. Meldepflichtig sind die grenzüberschreitenden Steuer - planungsmodelle dann, wenn sie eines der in der Richt - linie definierten Kennzeichen aufweisen. Die Meldung an die Steuerbehörden muss innerhalb von 30 Tagen nach der Weitergabe des Modells an die Kunden erfolgen. Meldepflichtig ist der Intermediär. Sofern er wegen eines besonderen nationalen Berufsgeheimnisses an der Mel - dung gehindert ist, geht die Meldepflicht auf den Kunden über. Der Intermediär muss den Kunden dann über diese neue Verpflichtung unterrichten. Ist der Intermediär in einem Drittland ansässig, geht die Meldepflicht auf den in der EU ansässigen Steuerpflichtigen über. Die Kennzeichen als Merkmale oder Elemente einer Transaktion, diemöglicherweise Steuervermeidung oder Steuermissbrauch nahelegen, werden in einem Anhang der Richtlinie eigens definiert. Die Mitgliedstaaten sollen die erhaltenen Angaben über eine zentrale Datenbank austauschen. Sie sollen hierdurch vor Risiken imBereich der Steuervermeidung gewarnt und frühzeitig in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zur Unterbindung der Steuervermeidung zu ergreifen. Die zur Umsetzung berufenen Mitgliedstaaten sollen selbständig Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht erlassen, die effektiv, angemessen und abschreckend sind. Die EU-Kommission stellt sich hier Geldbußen oder Verwaltungssanktionen vor. II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 1. Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/ EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen Diese neue Richtlinie zu Steuertransparenzvorschriften umfasst eine Meldepflicht von bestimmten Intermediären für von ihnen konzipierte oder vertriebene grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle. Zu den Intermediären zählen neben Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch Finanzberater und Banken. Der Rechtsakt bezieht sich auf alle Arten von direkten Steuern (z. B. Einkommens-, Unternehmens-, Kapitalertrags- und Erbschaftsteuer). Damit wird eine weitere Stufe des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen eingeführt. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 21. Juni 2016 Annahme durch den Rat am 25. Mai 2018 Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Juni 2018 173 E
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