Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag über das gemein - same Finanztransaktionssteuersystem sah die Einfüh - rung einer Steuer auf Finanztransaktionen (FTS) vor. Erfasste Finanzinstrumente: Besteuert werden soll grundsätzlich der Bruttowert von Finanztransaktionen vor Aufrechnung und Abrechnung. Erfasst werden Trans - aktionen mit Finanzinstrumenten einschließlich Pensi - ons- und Wertpapierleihgeschäften, Geldmarktinstru - menten (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteilen an OGAW und alternativen Investmentfonds, Derivatkontrakten und strukturierten Produkten (z. B. Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bank- und Versicherungsverbriefungen). Die Steu - er gilt für den Handel in organisierten Märkten und für andere Handelsformen einschließlich des außerbörsli - chen Handels. Sie erfasst die Übertragung von Eigentum und die Übernahme einer Verpflichtung. Bei Derivatkon - trakten sind Abschluss und Änderung steuerpflichtig. Derivatkontrakte betreffen Derivate für Anlagezwecke, einschließlichWährungs- undWarenderivaten. Die Über - tragung von Finanzinstrumenten zwischen Unternehmen einer Gruppe ist ebenfalls steuerpflichtig. Nicht erfasste Geschäfte: Primärmarktgeschäfte, Wäh - rungskassatransaktionen, physische Warentransaktio - nen, Transaktionen mit Zentralbanken, der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Ver - braucherkrediten, Zahlungsdiensten usw. unterliegen nicht der Steuer. Finanzinstitute: Die Finanztransaktionen müssen von Finanzinstituten durchgeführt werden, entweder für ei - gene oder fremde Rechnung. Als Finanzinstitut gelten Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, 2. Richtlinie zur Besteuerung von Finanztransaktionen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG und Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer Der Richtlinienvorschlag über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem sah die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen (FTS) vor. Besteuert werden soll grundsätzlich der Bruttowert von Finanztransaktionen vor Aufrechnung und Abrechnung. Erfasst werden Transaktionen mit Finanzinstrumenten einschließlich Pensions- und Wertpapierleihgeschäften, Geldmarktinstrumenten (mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten), Anteilen an OGAW und alternativen Invest - mentfonds, Derivatkontrakten und strukturierten Produkten (z. B. Schuldverschreibungen, Optionsscheine und Zertifikate sowie Bank- und Versicherungsverbriefungen). Die Kommission schlägt einen Mindeststeuersatz von 0,1 % für den Handel mit Anleihen und Anteilen und von 0,01 % für den Handel mit Derivatprodukten vor. Den Mitgliedstaaten würde es freistehen, höhere Steuersätze festzulegen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 14. Februar 2013 177 E

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