Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Anlage - verwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen, Zweckgesellschaften sowie andere Personen, die be - stimmte Finanztätigkeiten in wesentlichem Umfang ausüben. Zentrale Gegenparteien (CCP) und Zentralver - wahrer (CSD) gelten nicht als Finanzinstitute, sofern sie Funktionen erfüllen, die nicht als eigentliche Handelstä - tigkeit anzusehen sind. Ansässigkeitsprinzip: Die Steuer wird in dem Mitglied - staat erhoben, in dessen Hoheitsgebiet ein Finanzinstitut ansässig ist, sofern dieses Institut Partei der Finanztrans - aktion ist. Sind Finanzinstitute im Hoheitsgebiet ver - schiedener Mitgliedstaaten ansässig, so sind diese Mit - gliedstaaten befugt, die Transaktionen nach den Sätzen zu besteuern, die sie erlassen. Sind Finanzinstitute im Hoheitsgebiet eines Drittlands ansässig, unterliegt die Transaktion in der EU nicht der Steuer. Ist allerdings eine der Parteien in der EU ansässig, gilt das Finanzinstitut des Drittlands ebenfalls als in der EU ansässig. Steueranspruch: Der Steueranspruch entsteht mit Durchführung der Finanztransaktion, sofern diese nicht fehlerhaft war, und auch im Falle einer Stornierung. Bemessungsgrundlage: Beim Kauf/Verkauf bestimmter Finanzinstrumente (mit Ausnahme von Derivaten) ist Bemessungsgrundlage der Preis oder die Gegenleistung. Es gibt besondere Vorschriften für den Fall, dass die Ge - genleistung geringer ist als der Marktpreis. Ebenso, falls Transaktionen zwischen Unternehmen einer Gruppe durchgeführt werden, die nicht Kauf/Verkauf sind. Be - messungsgrundlage ist dann der zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern festgelegte Marktpreis zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs. Im Falle von Derivatkontrakten ist die Bemessungsgrundla - ge der Nominalbetrag zumZeitpunkt des Kaufs/Verkaufs, der Übertragung, des Abschlusses oder der Änderung des Derivatkontrakts. Steuersätze: Die Kommission schlägt einenMindeststeu - ersatz von 0,1 % für den Handel mit Anleihen und Antei - len und von 0,01% für den Handel mit Derivatprodukten vor. Den Mitgliedstaaten würde es freistehen, höhere Steuersätze festzulegen. Entrichtung der Steuer: Steuerschuldner sind die Finanz­ institute. Bei elektronischen Finanztransaktionen wird die Steuer unmittelbar zumZeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs fällig, in anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen, sodass den Finanzinstituten keine Cashflow-Vorteile entstehen. Verstärkte Zusammenarbeit Nachdem sich der Vorschlag für ein FTS-System auf Ebene der EU-27 nicht durchsetzen konnte, erarbeitete die Europäische Kommission auf Antrag mehrerer Mit - gliedstaaten einen Richtlinienvorschlag zur Einführung einer FTS im Wege der verstärkten Zusammenarbeit. Anwendungsbereich und Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie spiegeln den ursprünglichen Vorschlag für eine FTS wider. Das Konzept, alle Finanztransaktionen zu besteuern, bei denen ein Anknüpfungspunkt mit dem FTS-Raum vorhanden ist, und die Steuersätze von 0,1% für Aktien und Anleihen und 0,01% für Derivatkon - trakte werden beibehalten. Der Vorschlag enthält im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag begrenzte Än - derungen, umder Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Steuer in einem kleineren geografischen Gebiet als ur - sprünglich vorgesehen eingeführt wird. So wird u. a. neben dem Ansässigkeitsprinzip das Emissionsprinzip eingeführt. Das bedeutet, dass bei Finanzinstrumenten, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden, die Besteuerung erfolgt, wenn diese Instrumen - te gehandelt werden, auch wenn die betroffenen Partei - en nicht im FTS-Raum ansässig sind. Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag werden Wertpapierpensions - geschäfte nurmehr als eine Transaktion angesehen. Die gegenwärtig zehn teilnehmenden Mitgliedstaaten sind Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, die Slowakei, Slowenien und Spa - nien. Die Verhandlungen über diesen Richtlinienvor - schlag sind jedoch ohne eine Einigung der teilnehmen - den Mitgliedstaaten geblieben. Vorschlag für eine FTS nach französischem Vorbild Deutschland und Frankreichwünschen sich nun, dass die Diskussionen über die Einführung einer europäischen FTS ausgebaut werden, sodass möglichst viele Mitgliedstaa - tenwieder einbezogenwerden. Darüber hinaus halten es sowohl Frankreich als auch Deutschland nach der Erfolg - 178 E

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