Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

E. STEUERN III. VORHABEN IN BERATUNG losigkeit des Richtlinienvorschlags aus dem Jahr 2011, der nicht angenommen wurde, für wichtig, einen Vor - schlag vorzulegen, der in der Lage ist, einen breiten Konsens für eine FTS zu erzielen, die bereits erfolgreich eingeführt ist, ohne Verzerrungen auf dem Finanzmarkt zu hinterlassen. Aus diesemGrund befürworten Deutsch - land und Frankreich seit Dezember 2018 die Einführung einer FTS auf der Grundlage der bereits von Frankreich bislang als nationalem Alleingang erhobenen FTS. In Frankreich wird eine FTS beschränkt nur auf Aktienwerte mit Hauptsitz in Frankreich und einer Börsenkapitalisie - rung von mehr als 1 Mrd. Euro erhoben. Gleichzeitig soll diskutiert werden, das Aufkommen aus der FTS als EU-Ei - genmittel oder als Beitrag zu einemHaushalt der Eurozo - ne umzuwidmen. Dabei wird auch zur Diskussion gestellt, ob das Aufkommen der Steuer zwischen den teilnehmen - den Mitgliedstaaten so aufgeteilt werden könnte, dass Mitgliedstaaten ohne eigenes oder mit nur geringem Aufkommen an den Steuereinnahmen der anderen Mit - gliedstaaten beteiligt werden könnten (sog. Mutualisie - rung der Steuer). BEWERTUNG Nach bisherigen Erfahrungen mit vergleichbaren Ins - trumenten sowie empirischen Befunden sind keine Anzeichen für eine Erhöhung der Finanzmarktstabilität durch eine Finanztransaktionssteuer ersichtlich. Dass Spekulation volkswirtschaftlich schädlich sei, wird zwar behauptet, ist aber umstritten. Den Lenkungs - zweck der Begrenzung der Volatilität der Finanzmärk - te durch Eingrenzung spekulativer Geschäfte wird die Steuer nicht erfüllen können. Dieweltweite Einführung einer Finanztransaktionssteuer leistet keinerlei Beitrag zur Verhinderung künftiger Wirtschafts- und Finanz - krisen. Ein positiver fiskalischer Effekt sind die Steuer­ einnahmen. Dem stehen erhebliche Schwierigkeiten bei Einführung und Aufteilung der Steuer gegenüber. Verstärkte Zusammenarbeit Die Belastungen für (margenarme) Repogeschäfte wären auch im Rahmen des neuen Richtlinienvor - schlags erheblich und die Refinanzierungsmöglichkei - ten von Finanzinstituten beeinträchtigt. Oftmals müsste dieses Geschäft eingestellt werden, da der erzielbare Repozins kleiner als die FTS-Belastung sein wird. Als Ersatz für den wegbrechenden Repomarkt bliebe nur der Handel mit der EZB. Weiterhin erstreckt das Emissionsprinzip den Steueranspruch auf rein im Ausland verwirklichte Tatbestände, ohne dass Vorkeh - rungen für die Beitreibung der FTS imAusland ersicht - lich sind, was zu einem strukturellen Vollzugsdefizit führen dürfte. FTS nach französischem Vorbild Das Vorhaben, eine Finanztransaktionssteuer auf eu - ropäischer Ebene einzuführen, sollte aufgegeben werden. Die Erörterungen in den letzten Jahren haben gezeigt, dass dieses Vorhaben wenig Aussicht auf Er - folg hat. Es ist in dieser Zeit nicht gelungen, die zahl - reichen noch ungeklärten rechtlichen und technischen Fragen zu lösen, nicht zuletzt aufgrund der sehr unter - schiedlichen Interessen der Mitgliedstaaten. Dies gilt auch für den aktuell diskutierten Kompromissvor - schlag einer Finanztransaktionssteuer nach französi - schem Vorbild. Auch diese würde sowohl zu Verwer - fungen auf den Finanzmärkten als auch zu Verlagerungen in andere Finanzprodukte führen. Die EU würde im globalen Wettbewerb der Finanzmärkte zurückfallen. Die Einführung einer neuen Steuer ist den Bürgern nicht vermittelbar. Sie widerspricht dem Ziel, den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen wie privaten Altersvorsorge zu erleichtern und die Aktien - kultur zu stärken. Zudemwürde das erwartete Steuer - aufkommen von rund 3,5 Mrd. Euro in keinem ange - messenen Verhältnis zu demmit der Steuererhebung verbundenen Aufwand für Steuerbehörden und Wirtschaft stehen. Eine Finanztransaktionssteuer birgt unkalkulierbare Risiken für den Finanzmarkt und die gesamte Wirtschaft. Sie würde in erster Linie die Er - werber von Finanzprodukten treffen, vor allem die Unternehmen der Realwirtschaft und Sparer. REFERENZ KOM (2013) 71 (Richtlinienvorschlag) vom 14. Februar 2013 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) 179 E

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